Z Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 18.
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters
weis für
jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul-
Da digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen.
Art. 19.
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nacht-
arbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von
Art. 8, Abs. 3.
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1!/2z Stunden beträgt.
Art. 20.
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen aus-
zuschliessen: ;
1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabri-
kation von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei,
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von
bleihaltigem Email;
2. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampen-
fabriken ;
3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird ;
Garn- und Strohbleicherei;
4. Benzinwascherei ;
5. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefiel-
kohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet;
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit hef-
tiger Erschütterung verbunden sind.
Art. 21.
Wöchne- Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der
Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Nieder-
kunfit wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom
Zivilstandsbeamten.