Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
   
Z Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Art. 18. 
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters 
weis für 
jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul- 
Da digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur 
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen. 
Art. 19. 
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nacht- 
arbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von 
Art. 8, Abs. 3. 
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, 
sofern diese nicht mindestens 1!/2z Stunden beträgt. 
Art. 20. 
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen aus- 
zuschliessen: ; 
1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabri- 
kation von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei, 
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von 
bleihaltigem Email; 
2. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampen- 
fabriken ; 
3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird ; 
Garn- und Strohbleicherei; 
4. Benzinwascherei ; 
5. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefiel- 
kohlenstoff oder Chlorschwefel verdunstet; 
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit hef- 
tiger Erschütterung verbunden sind. 
Art. 21. 
Wöchne- Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der 
Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr 
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Nieder- 
kunfit wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis 
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom 
Zivilstandsbeamten. 
  
   
    
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
   
  
 
	        
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