Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
   
   
  
     
  
     
      
    
    
    
   
   
       
    
Entwurf des-Eidg. Fabrikinspektorats 157 
| Art. 18, Abs; 6 und 3. 
Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters 
oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen. 
Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden, 
für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vorliegt. 
Art. 17, Abs. 1 und. 2. 
Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur 
rbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung 
von Art. 12, Absatz 4. 
Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben, so 
sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, 
f diese nicht mindestens 1! Stunden beträgt. An Vor- 
von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll ihnen auf 
gestattet werden, die Arbeit um Mittag zu beendigen. 
———— 
  
Art. 17, Abs. 5. 
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, 
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen, 
überhaupt nicht arbeiten dürfen. 
Art. 17, Abs. 3. 
Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während sechs 
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den 
Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs 
Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausgestellt werden 
von der Hebamme, vom Arzt oder vom Zivilstandsbeamten. 
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