Entwurf des-Eidg. Fabrikinspektorats 157
| Art. 18, Abs; 6 und 3.
Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters
oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen.
Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt werden,
für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vorliegt.
Art. 17, Abs. 1 und. 2.
Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur
rbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
von Art. 12, Absatz 4.
Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben, so
sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
f diese nicht mindestens 1! Stunden beträgt. An Vor-
von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll ihnen auf
gestattet werden, die Arbeit um Mittag zu beendigen.
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Art. 17, Abs. 5.
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen weibliche Personen, insbesondere schwangere Frauen,
überhaupt nicht arbeiten dürfen.
Art. 17, Abs. 3.
Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während sechs
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den
Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs
Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausgestellt werden
von der Hebamme, vom Arzt oder vom Zivilstandsbeamten.
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