__ Ertunet der Zürcher Handelskammer
V. Arbeiterverzeichnisse. Fabrikordnung.
Spezialreglemente.
Art. 30.
Allge: Der Fabrikinhaber ist verpflichtet :
meınes.
1. über das gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21) und über die im Betriebe vorkommenden Unfälle ;
und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) und die aus- |
gefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse nach vom Bundesrat
aufzustellenden Formularen zu führen und in der Fabrik
zur Einsicht bereit zu halten;
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei und
die Bedingungen des Dienstverhältnisses eine Fabrikordnung
zu erlassen;
3. innerhalb des Fabriketablissements über die guten Sitten
und den Anstand der Arbeiter zu wachen.
Art. 31.
Bussen. Die Verhängung von Bussen für Vergehen gegen die Ordnung
ist bis auf ein Viertel des Tagesverdienstes des Fehlbaren
zulässig. Die Bussen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich
für Unterstützungskassen, zu verwenden.