Art. 1.
A
ser Ausweg bedingt aber neben. dem Uebelstand der Weitschwei-
figkeit den der Unvollständigkeit, zumal das Auftauchen neuer
Industriezweige oder ganz anderer wirtschaftlicher Gebilde zum
mindesten denkbar ist. Es wird ‚sich also empfehlen, eine Fas-
sung zu wählen, die den Anwendungstermin genau abgrenzt und
doch die Einbeziehung neuer Industrien gestattet.
Die Grundlage für eine solche Begriffsbestimmung gibt der
oben“) erwähnte Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891. Mit einigen
redaktionellen Aenderungen erhält man eine in völliger Ueberein-
stimmung mit Artikel 34 der Verfassung und der langjährigen
bundesrätlichen Praxis stehende Umschreibung des Anwendungs-
gebietes des neuen Gesetzes :
Das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fa-
briken findet Anwendung auf jede, nicht aus-
schliesslich Angehörige der gleichen Familie
beschäftigende, industrielle Anstalt:
L.mit:mehr als 10 Arbeitern;
2. mit 6—10 Arbeitern, sofern entweder
a) mechanische Motoren verwendet werden;
oder
b) gewisse Gefahren für Leben und Gesund-
heit vorhanden sind; oder
c) Personen unter 18 Jahren beschäftigt werden.
3. mit weniger als 6 Arbeitern, sofern die indu-
strielle Anstalt den unverkennbaren Charakter
einer Fabrik aufweist oder aussergewöhnliche
Gefahren für Gesundheit und Leben der
Arbeiter bietet.
Im ersten Satze ist die Einschränkung „nicht ausschliesslich
Angehörige der gleichen Familie beschäftigende“ aufgenommen
worden, damit die Hausindustrie vor Uebergriffen geschützt werde.
Im Uebrigen liegt die Abgrenzung gegenüber der Hausindustrie
und dem Gewerbe in der Arbeiterzahl, gegenüber der Landwirt-
schaft in der Bezeichnung „industrielle Anstalt“. Aus Rücksicht
*) Seite 14, Anmerkung **,