Genehmi-
gung der
Kantons-
regierung.
Beidseitige
er-
bindlichkeit.
Revision,
Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 32.
Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen, ebenso vom
Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente sind der Genehmi-
gung der Kantonsregierung zu unterbreiten.
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der Kantons-
regierung eingereicht wird, ist er während wenigstens einer Woche
an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf
hat die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von Arbeitern
dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung oder auch
der letztern direkt binnen zwei Wochen, vom Tage des Anschlages
an gerechnet, schriftlich einzureichen sind.
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die Prüfung durch
die. Kantonsregierung nach Einholung eines Gutachtens des
Fabrikinspektorates ergibt, dass die betreffenden Bestimmungen
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver-
stossen.
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspektorate und dem
Fabrikinhaber von der erfolgten Genehmigung Kenntnis.
(gestrichen)
Art. 33.
Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und für die
Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit dem regierungsrätlichen
Genehmigungsdekret, an auffälliger Stelle in der Fabrik anzu-
schlagen. Dem Fabrikinspektorat ist ein Exemplar zuzustellen. Auch
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar einzuhändigen;
beim Austritt darf es ihm nicht abverlangt werden,
Art. 34.
Ergeben sich bei der Anwendung der Fabrikordnung oder
der Spezialreglemente Uebelstände, so kann die Kantonsregierung
deren Revision anordnen. Dabei ist das in den Artikeln 32 und
33 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.