Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Genehmi- 
gung der 
Kantons- 
regierung. 
Beidseitige 
er- 
bindlichkeit. 
Revision, 
    
   
     
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
    
   
   
  
   
   
  
   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Art. 32. 
Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen, ebenso vom 
Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente sind der Genehmi- 
gung der Kantonsregierung zu unterbreiten. 
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der Kantons- 
regierung eingereicht wird, ist er während wenigstens einer Woche 
an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf 
hat die Bemerkung zu tragen, dass allfällige Wünsche von Arbeitern 
dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung oder auch 
der letztern direkt binnen zwei Wochen, vom Tage des Anschlages 
an gerechnet, schriftlich einzureichen sind. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die Prüfung durch 
die. Kantonsregierung nach Einholung eines Gutachtens des 
Fabrikinspektorates ergibt, dass die betreffenden Bestimmungen 
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver- 
stossen. 
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspektorate und dem 
Fabrikinhaber von der erfolgten Genehmigung Kenntnis. 
(gestrichen) 
Art. 33. 
Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und für die 
Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit dem regierungsrätlichen 
Genehmigungsdekret, an auffälliger Stelle in der Fabrik anzu- 
schlagen. Dem Fabrikinspektorat ist ein Exemplar zuzustellen. Auch 
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar einzuhändigen; 
beim Austritt darf es ihm nicht abverlangt werden, 
Art. 34. 
Ergeben sich bei der Anwendung der Fabrikordnung oder 
der Spezialreglemente Uebelstände, so kann die Kantonsregierung 
deren Revision anordnen. Dabei ist das in den Artikeln 32 und 
33 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
 
	        
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