Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

       
     
   
    
    
    
        
    
   
   
    
    
   
    
     
    
   
   
        
   
    
      
     
     
    
  
  
   
   
   
   
  
    
  
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. /, Abs. 1.2 und 
Die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen, sind der 
CME S der Kantonsregierung zu unterstellen. Diese wird 
nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors die Geneh- 
migung nur erteilen, wenn sie nichts enthalten, was gegen die 
gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die offenbare Billigkeit 
verstösst. 
Ebenso bedürfen der regierungsrätlich ı1en Genehmigung all- 
tällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente. 
Bevor die Genehmigung teilt wird, soll den Arbeitern Ge- 
legenheit geboten werden, sich über die sie betreffende Verordnung 
auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung der Arbeiter- 
schaft ist dem Genehmigungsgesuche beizulegen, oder von dieser 
der Kantonsregierung unmittelbar einzureichen. Wo durch die 
Arbeiter gewählte Kommissionen bestehen, sollen die Erklärungen 
von diesen abgegeben werden 
Art. 6, Abs. 2. 
Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten, wo- 
nach der Arbeiter vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen 
werden kann 
Art. 7, Abs. 4, 6, 7 und 
Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber 
und für die Arbeiter verbindlich. 
Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons- 
regierung versehen, in grossem Druck und an auffälliger Stelle 
in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienst- 
antritt besonders einzuhändigen. 
Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplar der genehmigten 
und gedruckten Fabrikordnung dem € 
einzusenden. 
idgenössisclk jen Fa brikins| jektor 
Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei seinem 
Austritt nicht abverlangt werden. 
Art. 7, Abs. 
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel- 
kann die Kantonsregierung die Revision der- 
  
  
 
	        
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