Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. /, Abs. 1.2 und
Die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen, sind der
CME S der Kantonsregierung zu unterstellen. Diese wird
nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors die Geneh-
migung nur erteilen, wenn sie nichts enthalten, was gegen die
gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die offenbare Billigkeit
verstösst.
Ebenso bedürfen der regierungsrätlich ı1en Genehmigung all-
tällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.
Bevor die Genehmigung teilt wird, soll den Arbeitern Ge-
legenheit geboten werden, sich über die sie betreffende Verordnung
auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung der Arbeiter-
schaft ist dem Genehmigungsgesuche beizulegen, oder von dieser
der Kantonsregierung unmittelbar einzureichen. Wo durch die
Arbeiter gewählte Kommissionen bestehen, sollen die Erklärungen
von diesen abgegeben werden
Art. 6, Abs. 2.
Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten, wo-
nach der Arbeiter vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen
werden kann
Art. 7, Abs. 4, 6, 7 und
Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber
und für die Arbeiter verbindlich.
Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons-
regierung versehen, in grossem Druck und an auffälliger Stelle
in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienst-
antritt besonders einzuhändigen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplar der genehmigten
und gedruckten Fabrikordnung dem €
einzusenden.
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Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei seinem
Austritt nicht abverlangt werden.
Art. 7, Abs.
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel-
kann die Kantonsregierung die Revision der-