Entwurf der Zürcher Handelskammer
. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das An-
wendungsgebiet des Gesetzes ;
. zur Interpretation von Art. 3, Abs. 2 betreffend ausnahmsweise
Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien;
. zur Interpretation von Art. 6 betreffend Verkürzung der
Arbeitszeit;
zur Interprefation von Art. 7 betreffend die Hilfsarbeiten ;
zur Bezeichnung neuer, in den Art. 16 und 20 noch
nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder
unter 16 Jahren und schwangere Frauen überhaupt nicht
arbeiten dürfen;
6. zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter, sofern
die Art. 22—26 sich in der Praxis als ungenügend erweisen.