Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenver- 
waltung. 
$ 23, 
Unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden- 
verwaltung. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und 
unbedingt verantwortlich: 
a) für die Erfüllung der ihr in den 88 4, 6 Abs, 2, 
7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Ver- 
ordnung üUübertragenen Aufgaben, insbesondere 
für die ordnungsmäßige Ausstellung und Aus- 
reichung der Schuldurkunden des Reichs, 
für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuld- 
vuchs, 
für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen 
and Vertragsbedingungen vom Reiche geschul- 
deten Zinsen und für die Tilgung des Schuld- 
kapitals in der durch die Gesetze und Vertrags- 
bedingungen vorgeschriebenen Weise ($ 22 dieser 
Verordnung), 
für die gehörige Verwahrung, Entwertung und 
Vernichtung der vom Reiche eingelösten, zurück- 
erworbenen oder in Buchschulden umgewandel: 
ten Sehuldurkunden. 
8.24, 
Stellung der Reichsschuldenverwaltung. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der all- 
vemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige 
Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen 
Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit 
der ihr nach $ 23 heigelegten Unabhängigkeit verein- 
har ist. 
R O5. 
Organisation der Reichsschuldenverwaltung. 
Die Reichssehuldenverwaltung bildet ein Kollegium, 
bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter 
und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besol- 
deten Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erfor- 
derlichen Beamten beigegeben,
	        
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