führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenver-
waltung.
$ 23,
Unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden-
verwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und
unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den 88 4, 6 Abs, 2,
7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Ver-
ordnung üUübertragenen Aufgaben, insbesondere
für die ordnungsmäßige Ausstellung und Aus-
reichung der Schuldurkunden des Reichs,
für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuld-
vuchs,
für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen
and Vertragsbedingungen vom Reiche geschul-
deten Zinsen und für die Tilgung des Schuld-
kapitals in der durch die Gesetze und Vertrags-
bedingungen vorgeschriebenen Weise ($ 22 dieser
Verordnung),
für die gehörige Verwahrung, Entwertung und
Vernichtung der vom Reiche eingelösten, zurück-
erworbenen oder in Buchschulden umgewandel:
ten Sehuldurkunden.
8.24,
Stellung der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der all-
vemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige
Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen
Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit
der ihr nach $ 23 heigelegten Unabhängigkeit verein-
har ist.
R O5.
Organisation der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichssehuldenverwaltung bildet ein Kollegium,
bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter
und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besol-
deten Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erfor-
derlichen Beamten beigegeben,