Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or-
ganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik
und der mit ihr verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge-
heimnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu
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wahren.
der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
ne Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies
Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls die
Kraft erwächst.
Art. 23, Abs. 1.
Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die
Bestimmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim-
mungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der
zuständigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik-
Ordnung
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sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf
rativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen.
Art. 23, Abs, 2.
Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens der
Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der ausser
Geldbussen von 50-—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate
; verhängen kann.
Art. 23, Abs. 3,
Eltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-
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tretung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind
In gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber.
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