Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or- 
ganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik 
und der mit ihr verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge- 
heimnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu 
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wahren. 
der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts- 
ne Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies 
Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls die 
Kraft erwächst. 
  
Art. 23, Abs. 1. 
Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die 
Bestimmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim- 
mungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der 
zuständigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik- 
Ordnung 
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sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf 
    
rativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen. 
Art. 23, Abs, 2. 
Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens der 
Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der ausser 
Geldbussen von 50-—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate 
; verhängen kann. 
Art. 23, Abs. 3, 
Eltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber- 
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tretung von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind 
In gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber. 
  
     
  
     
    
   
   
   
   
  
  
  
  
      
    
     
   
    
    
   
     
  
  
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