Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

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Die Aufstellung eines Wochen- und Tagesmaximums gibt
dem Gesetze ‚eine gewisse Elastizität. Der Fabrikinhaber hat die
Möglichkeit: entweder 10 Stunden an gewöhnlichen Werktagen
und 9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und Festtagen — Total
59 Stunden arbeiten zu lassen; oder 10'/4 Stunden an gewöhnlichen
 Werktagen und 8%4 Stunden an Vorabenden von Sonnund

 Festtagen — Total 60 Stunden; oder 10'/z Stunden an gewöhnlichen
 Werktagen und 6 Stunden an Vorabenden von Sonnund
 Festtagen (Freier Samstagnachmittag — Total 58!/2z Stunden).

Je nach der Saison, der Dringlichkeit der Arbeit, den lokalen
Verhältnissen u. s. w., würden Arbeitgeber und Arbeiter der einen
oder der anderen Variante den Vorzug geben. Deshalb möchten
wir sehr wünschen, dass die Normalarbeitszeit nicht per Tag auf
10 Stunden, sondern per Woche auf 60 Stunden bei einem Mazximum
 von 10!/2 bezw. 9 Stunden per Tag festgesetzt würde.
Der zweite Absatz soll es ermöglichen, dass der Bundesrat
 solchen Industrien, die durch die sofortige Reduktion der Arbeitszeit
 von 64 auf 60 Stunden per Woche in ihrer Existenz gefährdet
 würden, einen Aufschub gestatten kann für so lange, als die
hauptsächlichsten Konkurrenzstaaten die Arbeitszeit nicht wenigstens
einigermassen heruntersetzen. Auch Dr. Schuler*) und die Fabrikinspektoren**)
 empfehlen ein solches Vorgehen; bloss haben diese
ihre Anregung nicht in gesetzliche Form gekleidet. Der Vorbehalt,
dass solche Bewilligungen von der ständigen Industriekommission***),
der auch Arbeiter angehören sollen, zu befürworten sind, gewährt
volle Garantie gegen Missbräuche.
Sonn- und Festtage.
Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 15,
Absatz 1 und 6, folgende Bestimmungen über die Arbeit an Sonnund
 Festtagen:
He Sonntagsarbeit ist bloss ausnahmsweise Zzulässig,
 und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung
dazu verwendet werden.
„Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Festtage
 zu bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den

  

 

* Dr. Schuler „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“.
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XVIIL, 283.
**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 6 und 48.
**#) Siehe unten, Art. 45.
            
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