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Die Aufstellung eines Wochen- und Tagesmaximums gibt
dem Gesetze ‚eine gewisse Elastizität. Der Fabrikinhaber hat die
Möglichkeit: entweder 10 Stunden an gewöhnlichen Werktagen
und 9 Stunden an Vorabenden von Sonn- und Festtagen — Total
59 Stunden arbeiten zu lassen; oder 10'/4 Stunden an gewöhnlichen
Werktagen und 8%4 Stunden an Vorabenden von Sonnund
Festtagen — Total 60 Stunden; oder 10'/z Stunden an gewöhnlichen
Werktagen und 6 Stunden an Vorabenden von Sonnund
Festtagen (Freier Samstagnachmittag — Total 58!/2z Stunden).
Je nach der Saison, der Dringlichkeit der Arbeit, den lokalen
Verhältnissen u. s. w., würden Arbeitgeber und Arbeiter der einen
oder der anderen Variante den Vorzug geben. Deshalb möchten
wir sehr wünschen, dass die Normalarbeitszeit nicht per Tag auf
10 Stunden, sondern per Woche auf 60 Stunden bei einem Mazximum
von 10!/2 bezw. 9 Stunden per Tag festgesetzt würde.
Der zweite Absatz soll es ermöglichen, dass der Bundesrat
solchen Industrien, die durch die sofortige Reduktion der Arbeitszeit
von 64 auf 60 Stunden per Woche in ihrer Existenz gefährdet
würden, einen Aufschub gestatten kann für so lange, als die
hauptsächlichsten Konkurrenzstaaten die Arbeitszeit nicht wenigstens
einigermassen heruntersetzen. Auch Dr. Schuler*) und die Fabrikinspektoren**)
empfehlen ein solches Vorgehen; bloss haben diese
ihre Anregung nicht in gesetzliche Form gekleidet. Der Vorbehalt,
dass solche Bewilligungen von der ständigen Industriekommission***),
der auch Arbeiter angehören sollen, zu befürworten sind, gewährt
volle Garantie gegen Missbräuche.
Sonn- und Festtage.
Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 15,
Absatz 1 und 6, folgende Bestimmungen über die Arbeit an Sonnund
Festtagen:
He Sonntagsarbeit ist bloss ausnahmsweise Zzulässig,
und es können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung
dazu verwendet werden.
„Der kantonalen Gesetzgebung steht frei, weitere Festtage
zu bestimmen, an denen die Fabrikarbeit, wie an den
* Dr. Schuler „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“.
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik, XVIIL, 283.
**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 6 und 48.
**#) Siehe unten, Art. 45.