Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
als die bisherige Praxis*), was bei der gleichzeitigen Verkürzung 
der Normalarbeitszeit und den sonstigen durch die Revision des 
Fabrikgesetzes hervorgerufenen Einschränkungen zu beachten ist. 
Diese Art des Vorgehens ist im Interesse der Industrie ge- 
boten; der Fabrikant muss wissen, unter welchen Bedingungen er 
auf Berücksichtigung eines Gesuches rechnen kann. Sie liegt aber 
auch #m Interesse der Arbeiter, die so besser geschützt werden, 
als wenn durch allzu willfährige Orts- und Kantonsbehörden das 
„ausnahmsweise“ des Inspektoratsentwurfes eine zu large Interpre- 
tation erfährt. . 
In Bezug auf das Formale der amtlichen Bewilligungen für 
Sonntags- und Nachtarbeit, sowie in Bezug auf die Ausnahmen 
zu Gunsten von jugendlichen und weiblichen Personen, ist auf die 
Artikel 14—21 zu verweisen. 
3. Mehrschichtenarbeit. 
Es gibt Betriebe, die aus den verschiedensten Gründen, nament- 
lich aus technischen Rücksichten und wegen der Kostspieligkeit der 
Anlagen, mittels Mehrschichtenarbeit ununterbrochen oder wenig- 
stens regelmässig über die normale Arbeitszeit hinaus in Gang 
gehalten werden müssen. Ununterbrochenen Betrieb erfordern 
beispielsweise: die Hochöfen, die Eisen- und Stahlwerke, die Walz- 
werke, die Elektrizitätswerke, die Salinen, die Bergwerke, die Tun- 
nelbauten, die Calziumcarbidfabriken, die Glashütten. Regelmässig 
verlängerten Betrieb benötigen: die Holzstoff-, Cellulose-, Papier- 
und Kartonfabriken, die grösseren Holzsägereien, Mühlen, Bier- 
brauereien, Spritfabriken, Druckereien u. a. 
Nun haben die Fabrikinspektoren in den Artikeln 13, Ab- 
satz 1; 15, Absatz 3—5, folgende Vorschriften aufgestellt : 
„Eine 0.4 schichtenweise Einteilung der gesetzlichen 
Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorübergehend 
zulässig. 
„Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde 
Nacht- oder Sonntagsarbeit erfordern, kann solche vom 
*) Vgl. Bundesratsbeschluss betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit in 
Fabriken vom 14. Januar 1893... A. S. n. F. XIII. 259; Kommentar, Seite 222 ff. 
Bundesratsbeschluss vom 12. November 1895. B. B. 1895. IV. 110; Kommen- 
tar, Seite 234. 
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
    
  
	        
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