Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  

Zum Teil für

andere Prozeduren und deshalb auch unter

anderen Bedingungen ist die Nachtarbeit zu gestatten. Die
Einschränkungen sollten. hier aus hygienischen und moralischen
Gründen unseres Erachtens noch schärfer sein:

Nachtarbeit
schen abends 8 Uhr. und

Werktagen Zzwian.
 Vorgewöhnlichen


morgens..d:; Uhr,

(an

abenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen zwischen
 abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr des darauf
folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtages) kann
gestattet werden:

1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern:



a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes

b)

an Stunden gebunden ist, welche auf die
Nachtzeit. entfallen;
wenn es sich um eine
wachende, körperlich. wenig
Arbeit handelt;
wenn eine Unterbrechung des Betriebes
Gefahr für Personen oder Schaden an Fabrikaten,

 Materialien oder Anlagen zur Folge

vorwiegend überanstrengende


hätte;
wenn Dauerproben angestellt werden
müssen;

wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit
 und Sicherheit der Arbeiter am Tage
gefördert werden;

2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfällen.



Wir stellen also hier die Forderung auf, dass ausser in Nottällen,
 Wo die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kämen,
wie bei Ueberzeit- und Sonntagsarbeit, beim Einschichtenbetrieb
Nachtarbeit zwischen abends 8 Uhr und morgens 5 Uhr (an Vorabenden
 von Sonn- und Festtagen von abends 5 Uhr an) für eine
bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern nur unter fünf ganz
Senau umschriebenen Voraussetzungen bewilligt werden dürfen.
Die fünf Ausnahmen : sind das Wenigste, das die Industrie ihrer

Ss : . .
lbsterhaltung wegen verlangen muss; sie gehen weniger weit

Art. 12

 
   
  
    
  
 
 
 
     
   
     
  
 
 
 
 
 
    
   
 
 
 
    

 
            
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