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Art. 13
ZZ =
Dreischichtenarbeit in der Regel gefordert werden kann; so z. B.
von Bergwerken, Salinen, Tunnelbauten, Gasfabriken, Elektrizitäts-
werken, immerhin vorausgesetzt, dass es sich um Grossbetriebe
handle. Ueberall jedoch, wo die ausländische Konkurrenz in Frage
kommt, geht das nicht. Die für die Mehrschichtenarbeit in Be-
tracht kommenden Industrien beschäftigen nämlich ausschliesslich
männliche Arbeiter, für die das Ausland — abgesehen von Oesterreich
und den Niederlanden — keine gesetzliche Beschränkung der Arbeits-
zeit kennt. Deshalb würde die ausländische Konkurrenz, die zudem
meist über einen unbeschränkten Arbeitsmarkt verfügt, unter den
günstigsten Produktionsbedingungen vom Zweischichtenbetrieb Ge-
brauch machen, während unsere einheimische Industrie zum Drei-
schichtenwechsel übergehen und infolgedessen von einem Tag zum
andern 50% mehr Arbeitslöhne bezahlen müsste. Das wäre ihr sicherer
Ruin. Endlich finden auch alle Betriebe, die nicht ununterbrochen,
sondern blos regelmässig über die Normalarbeitszeit hinaus in Gang
gehalten werden müssen, sei es mittels Mehrschichtenarbeit oder mit-
tels Mehrschichtenarbeit in regelmässiger Mischung mit Einschichten-
arbeit, in den Vorschlägen der Fabrikinspektoren keine richtige
Berücksichtigung. Denn dass die Bestimmung in Art. 12, Ab-
satz 4, ihres Entwurfes, der von den durch den Bundesrat zu ge-
stattenden ausnahmsweisen Verschiebungen der Arbeitszeit handelt,
in diesem Sinne auszulegen sei, würde Niemand erraten, wenn
nicht im erläuternden Bericht *) eine bezügliche Andeutung vorhan-
den wäre. Wir schlagen deshalb folgende Reglung vor:
Bei Betrieben, diewegen ihrer Kostspie-
ligkeit oder technischen Eigenart ununter-
brochen oder regelmässig über die normale
Arbeitszeit hinaus in.Gang gehalten wer-
denmüssen, kann Zwei-oderDreischichten-
arbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in
regelmässiger Mischung mit Einschichten-
arbeit, gestattet werden.
Inmerhalb. 24 Stunden darf Tür den ein-
zeinen Arbeiterbei der Zweischichtenarbeit
die Präsenzzeit 12, die effektive Arbeitszeit
9% Stunden, beider Dreischichtenarbeit die
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 30,