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Die höchst wahrscheinlich ältesten Spuren einer aus Association
beruhenden Viehversicherung finden sich in der Baba Kama*), der
die folgenden Stellen entnommen sind. Sie schildert das Leben, die
civilrechtlichen Bestimmungen und den Handelsverkehr bei den Juden,
als dieselben noch in Judaea wohnten. Die Tosefta Baba Kama
sagt im 11. Kapitel: „Die Eseltreiber dürfen ein Uebereinkommcn
des Inhalts treffen: Jedem von uns, der durch Räuber oder wilde
Thiere einen Esel einbüßt, werden wir einen andern Esel beschaffen.
— Hat er den Esel durch sein eigenes Verschulden eingebüßt, so
brauchen sie ibm keinen andern Esel zu beschaffen; ist jedoch der
Verlust ohne sein Verschulden entstanden, so müssen sie ihm einen
andern Esel beschaffen. Sagt der Besitzer: Gebt mir den Geldwerth,
und ich werde mir selber einen Esel kaufen, so brauchen sie darauf
nicht einzugehen, sondern sie kaufen einen Esel und stellen ihn den
selben zur Verfügung."
Vervollständigt werden diese Nachrichten durch den babylonischen
Talmud, der ui» 350—425 n. Chr. gesammelt wurde, und der von
dem gelehrten Juden Maimonides in Aegypten in den Jahren 1135
bis 1204 commentirt wurde. Im babylonischen Talmud Baba Kama
1166 wird die obige Gcsetzesstelle wörtlich mitgetheilt und zur Mo-
tivirung hinzugefügt: „Der Eseltreiber, der den Esel eingebüßt hat.
besitzt vielleicht noch einen zweiten Esel; er verlangt deshalb Schaden
ersatz in Geld, um sich mit dem einen Esel zu begnügen und sein
Risiko zu vermindern; dies würde jedoch den Gesellschastsvertrag
altcrircn, und er erhält daher seinen Esel in natura zurück, weil er
bei einer etwa zu befürchtenden Gefährdung von zwei Eseln eine
größere Wachsamkeit für sämmtliche Esel der Gesellschaft bethätigen
würde."
Bei den Griechen und Römern sind kaum Spuren eines Ver
sicherungswesens überhaupt vorhanden. Einzelne Fälle einer See
versicherung sind aufgefunden, worüber jedoch die Forscher auch noch
zweifelhaft sind. Die Viehvcrsicherung, als der schwierigste aller Ver
sicherungszweige. hat nicht existirt.
Im germanischen Mittelalter ist der Hauptzweck der Gemeinden
und Korporationen. ihren Mitgliedern Schutz vor der Verarmung
zu gewähren. Die Mitglieder einer Gilde**) standen zu einander in
einem brüderlichen Verhältnisse, welches sie verpflichtete zu einem
treuen, in gewissen Fällen gesetzlich bestimmten und ermessenen Bei
stände. sobald der Bruder desselben bedürftig war. Verlor der Bruder
sein Vermögen, war Jeglicher seiner Brüder verpflichtet, ihm eine
Unterstützung zu geben.
Auch finden sich im 12. Jahrhundert in Verbindung mit den
isländischen Rcpps***) (kleine Bezirke, in welche die Insel getheilt war)
*) Deutsche Versicherungszeitung 1875 Nr. 70.
**) Wilda: Gildwesen im Mittelalter S. 123,
***) F. C. Dahlmann: Geschichte von Dänemark S. 281.