Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Reichsmarkbetrag des IJahresarbeitsverdienstes ein vielfaches
 des nach den bisherigen Vorschriften in Markwährung
 berechneten Betrages des Jahresarbeitsverdienstes,
nämlich
wenn der Unfall sich in den Jahren 1885 bis 1890
ereignet hat, das 1,65fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1891 bis 1895
ereignet hat, das 1,60fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1896 und 1897
ereignet hat, das 1,45fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1898 und 1899
ereignet hat, das 1,835fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1900 bis 1904
ereignet hat, das 1,25fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1905 und 1906
ereignet hat, das 1,15fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1907 bis 1909
ereignet hat, das 1,10fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1910 bis 1914
ereignet hat, das 1fache,
Hat sich dagegen der Unfall nach dem 30. Juni 1914, Art. 142 des
aber vor dem 1. Juli 1924 ereignet, so gelten als Jahres- Gesetzes vom
arbeitsverdienst Durchschnittssätze, die für den Bereich !. Inti 1925
einer Berufsgenossenschaft ein paritätisch besezter Ausschuß
 nach den Verdiensten gleichartiger Versicherter in den
Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 fesstseßkt. Der Ausschuß
besteht aus einem vom Vorsitzenden des Oberversicherungsamts
 aus den Mitgliedern des Oberversicherungsamts ernannten
 Vorsitzenden und der gleichen Anzahl von Vertretern
 der Unternehmer und der Versicherten. Die Vertreter
 der Unternehmer bestimmt der Vorstand der Berufsgenossenschaft
 oder Sektion, die Vertreter der Versicherten
 ernennt der Vorsitzende des Oberverssicherungsamts
aus Vorschlagslisten, die ihm die Arbeitnehmerverbände eingereicht
 haben. Die Festsetzung erfolgte für die Arten von
Versicherten, für welche die Berufsgenossenschaft zuständig
ist. Dabei können die Versicherten in Gruppen zusammengefaßt
 werden. Bei der Festseßung sind die Sätze für Barlöhne
 und Sachbezüge in den für die Versicherten geltenden
Tarifverträgen zu berücksichtigen. Dabei hat die Festsezung
nach örtlichen Bezirken zu erfolgen. Handelt es sich um
            
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