Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
  
Od 
keit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen. 
Esmuss vonjedem dieser Arbeiter ein Alters- 
ausweiszurEinsicht im Fabrikbureauaufliegen: 
Weibliche Personen. 
In Bezug auf die weiblichen Personen machen die Fabrik- 
inspektoren in Artikel 17, Absatz 1 und 2, folgende Vorschläge: 
„Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur 
Nachtarbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Be- 
stimmung von Art. 12, Absatz 4. 
„Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben, 
so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens 1'/2z Stunden beträgt. 
An Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll 
ihnen auf Wunsch gestattet werden, die Arbeit um Mittag 
zu beendigen.“ 
Nacht- und Sonntagsarbeit sind im geltenden Gesetz den weib- 
lichen Arbeitern „unter keinen Umständen“ gestattet. Diese Aus- 
schliesslichkeit hatte zur Folge, dass einzelne Industrien, welche 
die Nacht- und Sonntagsarbeit nicht entbehren können, wie z. B. 
die Ausrüstereien der Stickereibranche, Wäschereien u. a., aus 
Opportunitätsgründen dem Fabrikgesetz nicht unterstellt wurden. 
Andere Betriebe, die dem Fabrikgesetz urmfterstellt sind, aber zeit- 
weise im Interesse der Arbeiterschaft und im Einverständnis mit 
den Behörden sich genötigt sehen, Nacht- oder Sonntagsarbeit 
anzuwenden, z. B. Konfektionsbetriebe und Konservenfabriken in der 
strengsten Saison, oder von Brandunglück betroffene Fabriken, 
müssen, damit dem Buchstaben des Gesetzes Genüge getan wird, 
regelmässig gebüsst werden. Zur Beseitigung dieser Anomalien 
beantragen die Fabrikinspektoren”*), es sei dem Bundesrate vorzu- 
behalten, auch für weibliche Personen ausnahmsweise Verschie- 
bungen der Arbeitszeit zu gestatten. Diese schon von Dr. Schuler 
angeregte Neuerung“) dürfte sich empfehlen. 
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 39. 
**) Vergl. F. Schuler „Die Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“. 
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIII (Berlin 1903), 
Seite 299. 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
	        
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