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keit seiner jugendlichen Arbeiter entschuldigen.
Esmuss vonjedem dieser Arbeiter ein Alters-
ausweiszurEinsicht im Fabrikbureauaufliegen:
Weibliche Personen.
In Bezug auf die weiblichen Personen machen die Fabrik-
inspektoren in Artikel 17, Absatz 1 und 2, folgende Vorschläge:
„Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- oder zur
Nachtarbeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Be-
stimmung von Art. 12, Absatz 4.
„Wenn Arbeiterinnen ein Hauswesen zu besorgen haben,
so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent-
lassen, sofern diese nicht mindestens 1'/2z Stunden beträgt.
An Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen soll
ihnen auf Wunsch gestattet werden, die Arbeit um Mittag
zu beendigen.“
Nacht- und Sonntagsarbeit sind im geltenden Gesetz den weib-
lichen Arbeitern „unter keinen Umständen“ gestattet. Diese Aus-
schliesslichkeit hatte zur Folge, dass einzelne Industrien, welche
die Nacht- und Sonntagsarbeit nicht entbehren können, wie z. B.
die Ausrüstereien der Stickereibranche, Wäschereien u. a., aus
Opportunitätsgründen dem Fabrikgesetz nicht unterstellt wurden.
Andere Betriebe, die dem Fabrikgesetz urmfterstellt sind, aber zeit-
weise im Interesse der Arbeiterschaft und im Einverständnis mit
den Behörden sich genötigt sehen, Nacht- oder Sonntagsarbeit
anzuwenden, z. B. Konfektionsbetriebe und Konservenfabriken in der
strengsten Saison, oder von Brandunglück betroffene Fabriken,
müssen, damit dem Buchstaben des Gesetzes Genüge getan wird,
regelmässig gebüsst werden. Zur Beseitigung dieser Anomalien
beantragen die Fabrikinspektoren”*), es sei dem Bundesrate vorzu-
behalten, auch für weibliche Personen ausnahmsweise Verschie-
bungen der Arbeitszeit zu gestatten. Diese schon von Dr. Schuler
angeregte Neuerung“) dürfte sich empfehlen.
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 39.
**) Vergl. F. Schuler „Die Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“.
Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIII (Berlin 1903),
Seite 299.