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Die Bestimmung betreffend der auf Wunsch zu verlängernden
Mittagspause für die Hausfrauen ist dem geltenden Gesetz entnommen.
Neu ist dagegen der Vorschlag, den Hausfrauen zu
gestatten, an Vorabenden von Sonn- und Festtagen die Arbeit um
Mittag zu beendigen. Die sozialpolitischen Gründe, die von den
Fabrikinspektoren für diese Neuerung vorgebracht werden, verdienen
alle Beachtung. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es im
Interesse der Familien liegen würde, wenn die Frauen, welche
einem Hausstand vorstehen, am Samstag Nachmittag ihren Hausarbeiten
nachgehen könnten. Allein die grosse Mehrzahl dieser
Arbeiterinnen gehört der Textilindustrie an, wo Männer und Frauen
in den gleichen Betrieben tätig sind. Müsste nun den Hausfrauen
Sestattet werden, am Samstag Nachmittag frei zu machen, so
würde das die Freigebung des Samstag Nachmittags überhaupt
bedeuten. Dass so etwas aber heute noch nicht allgemein möglich
ist, insbesondere nicht in der Baumwollindustrie, haben wir
Oben im Abschnitt von der Arbeitszeit*) ausgeführt. Würde
der Vorschlag der Fabrikinspektoren angenommen, so hätte das
zur Folge, dass diejenigen Hausfrauen, die auf den freien Samstag
Nachmittag reflektierten, keine Anstellung mehr finden würden.
Aus diesem Grunde müssen wir die Neuerung ablehnen und
Wünschen, dass man sich vorläufig noch mit der durch das Samstagsgesetz
eingeführten obligatorischen Verkürzung der Arbeitszeit
an Vorabenden von Sonn- und Festtagen bis 5 Uhr begnüge.
lejenigen Betriebe, welchen die Konkurrenzverhältnisse eine wei-STE
Verkürzung gestatten, werden sie ohne weiteres von selbst
Sintreten lassen. Es liegt das ja in ihrem eigenen Interesse;
Werden ihnen doch sonst die guten Arbeiter von denjenigen Industrien
weggenommen, die in der Lage sind, bessere Arbeitsbedingungen
zu gewähren.
antet ar Antrag für den Artikel über die weiblichen Personen
emgemäss :
Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags-und
Nachtarbeit verwendetwerden. Vorbehalten
bleibt die Bestimmung von Art.8, Abs. 8.
Arbeiterinnen, die ein\Hauswesen zu bezZ
SO0rgen haben, sind auf Wunsch eine- halbe
”) Siehe Seite 18 ff.
Art. 19.