Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
   
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
     
   
    
  
   
  
  
    
    
  
   
    
. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen 
in Glühlampenfabriken; 
3. Arbeiten in Räumen, woschweflige Säure 
entwickelt wird; Garn- und Strohbleicherei; 
4. Benzinwascherei; 
‚Kautschukwaren-Fabrikation; Arbeiten, 
beidenen Schwefelkohlenstoffoder Chlor- 
schwefelverdunstet; 
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer 
Lasten oder mit heftiger Erschütterung 
verbunden sind. 
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In den Vollziehungsbestimmungen *) wäre wiederum darauf 
Rücksicht zu nehmen, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, im 
Gesetze etwa nicht genannte Fabrikationszweige später noch zu 
bezeichnen. 
Wöchnerinnen. 
Das geltende Gesetz enthält die Vorschrift, dass Wöchnerinnen 
vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen 
Nicht in der Fabrik beschäftigt werden dürfen; zwei Wochen sollen 
auf die Zeit vor der Niederkunft fallen. Diese letztere Bestimmung 
hat sich praktisch als unausführbar erwiesen und wird deshalb 
Von den Fabrikinspektoren fallen gelassen. Sie schlagen in Artikel 17, 
Absatz 3, vor: 
„Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während 
sechs Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt 
ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft 
wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis 
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder 
vom Zivilstandsbeamten.“ 
Der Zusatz betreffend den Ausweis ist notwendig wegen der 
Kontrolle. Doch schützt diese Vorschrift natürlich den Fabrikinhaber 
' Micht davor, dass er etwa einmal eine :aus einer andern Fabrik 
4AUSgetretene Arbeiterin vor Ablauf der Karenzzeit einstellt; dies 
UT namentlich in Städten leicht vor.#*) Unser Vorschlag lautet 
Siner kleinen redaktionellen Aenderung: 
*) Siehe unten, Art. 44, Ziff. 3. 
190 “*) Vgl. auch „Ausgewählte Schriften“ von Dr. Fr. Schuler. Karlsruhe 
Seite 86. 
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