. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen
in Glühlampenfabriken;
3. Arbeiten in Räumen, woschweflige Säure
entwickelt wird; Garn- und Strohbleicherei;
4. Benzinwascherei;
‚Kautschukwaren-Fabrikation; Arbeiten,
beidenen Schwefelkohlenstoffoder Chlor-
schwefelverdunstet;
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer
Lasten oder mit heftiger Erschütterung
verbunden sind.
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In den Vollziehungsbestimmungen *) wäre wiederum darauf
Rücksicht zu nehmen, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, im
Gesetze etwa nicht genannte Fabrikationszweige später noch zu
bezeichnen.
Wöchnerinnen.
Das geltende Gesetz enthält die Vorschrift, dass Wöchnerinnen
vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen
Nicht in der Fabrik beschäftigt werden dürfen; zwei Wochen sollen
auf die Zeit vor der Niederkunft fallen. Diese letztere Bestimmung
hat sich praktisch als unausführbar erwiesen und wird deshalb
Von den Fabrikinspektoren fallen gelassen. Sie schlagen in Artikel 17,
Absatz 3, vor:
„Wöchnerinnen dürfen nach ihrer Niederkunft während
sechs Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt
ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunft
wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.“
Der Zusatz betreffend den Ausweis ist notwendig wegen der
Kontrolle. Doch schützt diese Vorschrift natürlich den Fabrikinhaber
' Micht davor, dass er etwa einmal eine :aus einer andern Fabrik
4AUSgetretene Arbeiterin vor Ablauf der Karenzzeit einstellt; dies
UT namentlich in Städten leicht vor.#*) Unser Vorschlag lautet
Siner kleinen redaktionellen Aenderung:
*) Siehe unten, Art. 44, Ziff. 3.
190 “*) Vgl. auch „Ausgewählte Schriften“ von Dr. Fr. Schuler. Karlsruhe
Seite 86.
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