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Stand der Technik sowie durch die gegebenen
Verhältnisse ermöglichten‘ Schutzmittel zur
Sicherung gegen Verletzung angewendet werden.
Maschinenteile und Treibriemen, die eine
Gefährdung, der Arbeiter bilden, sind sorgfältig
einzufriedigen.
Heizung und Beleuchtung.
In teilweiser Erweiterung gegenüber dem geltenden Gesetz
Schlagen die Fabrikinspektoren in Art. 2, Absatz 3, vor:
„Es ist namentlich dafür zu sorgen, dass die Räume, wo
Personen sich aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt,
nach Möglichkeit reingehalten werden, dass die Luft von
Staub möglichst befreit>und die Lufterneuerung immer eine
der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate, sowie
der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.“
Unsere Fassung weicht hievon bloss in redaktioneller Beziehung
etwas ab; die Aenderung genügt aber, verschiedene Unklarheiten
zu beseitigen:
Es ist dafür zu sorgen, dassalle Fabrikräume, Arb25,
wo sich Personen aufhalten, gut beleuchtet, ;
genügend erwärmt und nach Möglichkeit reingehalten
werden, dass die Luft von Staub möglichst
befreit und ihre Erneuerung immer der
Zahl der Arbeiterund der Beleuchtungsapparate,
Sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechend
sei:
Essräume.
| Die Fabrikinspektoren glaubten logischerweise die Bestim-Mung
des bisherigen Artikels 11, Absatz 5, betreffend die Esslokale
in den neuen Artikel 2 einschalten zu müssen; „denn auch
diese bilden einen Bestandteil des Betriebes“, Wir sind der glei-Chen
Ansicht und schlagen in wörtlicher Uebereinstimmung mit
m Entwurf der Fabrikinspektoren vor:
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder Arts,
Sich bringen lassen, sollen ausserhalb der Arbeits- ”*?
räume angemessene, im Winter geheizte Lokalitäten
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.