Art. 26.
ZH RG
Bedingungen für die Betriebseröffnung.
Die in Artikel 3, Absatz 4 und 5, des Inspektoratsentwurfes
aufgeführten Vorschriften sind schon im Gesetze von 1877 enthalten:
„Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen
Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kan-
tonsregierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren
Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Ge-
sundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der
Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene
Vorbehalte zu knüpfen hat.
„Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die
Gesundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevöl-
kerung der Umgebung gefährden, so soll die Behörde unter
Ansetzung einer Frist, oder je nach Umständen unter Sus-
pendierung der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebel-
stände verfügen.“
Wir vermissen im ersten Absatz die Bezugnahme auf die
umgebaute Fabrik, für die nach der Praxis ebenfalls eine Be-
willigung erforderlich ist.
Der zweite Absatz, der im Gegensatz zum ersten von den
gleichen, aber erst während des Betriebes sich zeigenden Gefahren
handelt, kann redaktionell bedeutend vereinfacht werden. Unsere
Fassung lautet:
Die Eröffnung ‚einer neuen oder umgebauten
Fabrik darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung
der Kantonsregierung hin stattfinden. Bei industri-
ellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach mit
besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit
der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung
verbunden ist, soll die Bewilligung an angemessene
Vorbehalte geknüpft werden.
Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die
Kantonsregierung je nach Umständen unter An-
setzung einer Frist oder unter Suspendierung der
Betriebsbewilligung die Abstellung der Uebelstände
zu verfügen.
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