Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
      
  
Art. 26. 
ZH RG 
Bedingungen für die Betriebseröffnung. 
Die in Artikel 3, Absatz 4 und 5, des Inspektoratsentwurfes 
aufgeführten Vorschriften sind schon im Gesetze von 1877 enthalten: 
„Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen 
Betriebes, darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung der Kan- 
tonsregierung hin stattfinden, die bei Fabrikanlagen, deren 
Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Ge- 
sundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der 
Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an angemessene 
Vorbehalte zu knüpfen hat. 
„Erzeigen sich beim Betriebe Uebelstände, welche die 
Gesundheit und das Leben der Arbeiter und der Bevöl- 
kerung der Umgebung gefährden, so soll die Behörde unter 
Ansetzung einer Frist, oder je nach Umständen unter Sus- 
pendierung der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebel- 
stände verfügen.“ 
Wir vermissen im ersten Absatz die Bezugnahme auf die 
umgebaute Fabrik, für die nach der Praxis ebenfalls eine Be- 
willigung erforderlich ist. 
Der zweite Absatz, der im Gegensatz zum ersten von den 
gleichen, aber erst während des Betriebes sich zeigenden Gefahren 
handelt, kann redaktionell bedeutend vereinfacht werden. Unsere 
Fassung lautet: 
Die Eröffnung ‚einer neuen oder umgebauten 
Fabrik darf erst auf ausdrückliche Ermächtigung 
der Kantonsregierung hin stattfinden. Bei industri- 
ellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach mit 
besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit 
der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung 
verbunden ist, soll die Bewilligung an angemessene 
Vorbehalte geknüpft werden. 
Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die 
Kantonsregierung je nach Umständen unter An- 
setzung einer Frist oder unter Suspendierung der 
Betriebsbewilligung die Abstellung der Uebelstände 
zu verfügen. 
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