Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
ZUG 
Kantonale baupolizeiliche Vorschriften. 
Auch die Bestimmung des Artikels 3, Absatz 6, betreffend 
den Vorbehalt der kantonalen baupolizeilichen Vorschriften ist schon 
im geltenden Gesetz vorhanden: 
„In Bezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Be- 
obachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen 
Gesetze in Kraft.“ 
In Anpassung an den übrigen Gesetzestext haben wir dies 
SO ausgedrückt: 
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art, 22—26 Art.27. 
bleiben in Bezug. auf die Baupolizei die Vorschriften 
der kantonalen Gesetze in Kraft. 
Anzeigepflicht für Unfälle und gewerbliche Erkrankungen. 
Die Fabrikinspektoren empfanden das Bedürfnis, den Art. 4 
des geltenden Gesetzes in einigen Punkten abzuändern und zu 
ergänzen. So hat der Begriff der „erheblichen Körperverletzung“ 
von jeher Anlass zu Irrtümern gegeben. Deshalb wird vorge- 
Schlagen, diesen Ausdruck. im Sinne des Kreisschreibens des 
Bundesrates vom 6, Januar 1882*) zu ersetzen durch „Unfall, der 
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen 
Nach sich zieht“. Ferner seien gleich zu behandeln und aus- 
drücklich zu nennen die „gewerblichen Erkrankungen“, welche 
die gleichen Folgen haben. Es wird das im Berichte an das 
Industriedepartement nicht begründet, aber wir nehmen wohl zu- 
treffend an, dass unter den gewerblichen Erkrankungen diejenigen 
Tankheiten verstanden werden, für die nach Artikel 3 des Haft- 
Pflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881 die' Haftpflicht gilt.**) 
M der Unsicherheit im Meldewesen vorzubeugen, wird weiter 
a ünschr, aber nicht in richtiger Weise ausgedrückt, dass alle 
älle der Behörde des Fabrikdomizils anzuzeigen seien: 
) B, B. 1882. 1. 11. Kommentar, Seite 122. 
”) Vgl. Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1887. A.S. n. F. X. 397. 
Kommentar, Seite 131. 
    
  
  
   
    
  
  
   
   
    
  
  
    
    
     
   
  
  
  
   
    
    
     
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