Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

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„Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantonsregierung

 dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsichtnahme
 einzusenden.“

Diese Vorschläge scheinen uns zweckmässig zu sein und im

Interesse der einheitlichen Ausführung des Gesetzes zu liegen.
Die Zustellung der Untersuchungsakten an das Fabrikinspektorat
war schon durch das Kreisschreiben des Handels- und Landwirtschaftsdepartements

 an die Kantonsregierungen vom 8. Novem.
ber 1887*) vorgeschrieben worden, bringt also bloss die gesetzliche
 Regelung einer ungesetzlichen Praxis.

Unsere Redaktion

lautet:

Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen un
verzüglich über die Ursachen und Folgen eine
Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung
vom Resultate Kenntnis zu geben. Die Untersuchungsakten
 sind von der Kantonsregierung im
Original dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme
zu übermitteln.

*) B. B. 1887. IV. 625. Kommentar, Seite 125.

   
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
    
    

Art. 29,

  

 
            
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