Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
   
   
   
  
GG 
„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in seinem 
Betriebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen 
Erkrankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von 
mehr als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen 
Lokalbehörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.“ 
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden und 
sehen uns. bloss zu einigen redaktionellen Aenderungen veranlasst. 
Dagegen erscheint uns ein Zusatz notwendig. Wenn der Fabrik- 
inhaber in allen Fällen seine Anzeigepflicht erfüllen soll, so muss 
der Arbeiter verpflichtet werden, der Fabrikleitung von ihm zustossen- 
den Unfällen oder gewerblichen Erkrankungen Kenntnis zu geben. 
Es wird dies bisweilen versäumt. Demgemäss schlagen wir vor: 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in 
seinem Betriebe. vorkommenden Unfall und jeder 
gewerblichen Erkrankung (Art. 3.des Haftpflicht- 
geseltlzes vom 25. Brachmonat 1881), die eine Er- 
werbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder 
den Tod nach sich ziehen, der zuständigen Behörde 
des Fabrikdomizils Anzeige zu machen. 
Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrik- 
inhaber von jedem. Unfall und jeder gewerblichen 
Erkrankung Kenntnis zu geben. 
Amtliche Untersuchung. 
Die Fabrikinspektoren regen an, dass die amtliche Unter- 
suchung, die bis jetzt obligatorisch war, in Zukunft nur in schweren 
Fällen vorgenommen werden solle, also ausser bei Todesfall nur 
dann, wenn ein bleibender Nachteil oder eine längere Arbeits- 
unfähigkeit in Aussicht steht. Damit könne unnötigen Schreibe- 
reien und der mitunter sich geltend machenden Sportelnreiterei 
begegnet werden. Neu im Entwurf der Fabrikinspektoren ist die 
den Kantonsregierungen auferlegte Pflicht zur Einsendung der 
Originaluntersuchungsakten an das Fabrikinspektorat. Ihr Antrag 
(Artikel 4, Absatz 1, Satz 2, und Absatz 2) lautet: 
„Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ur- 
sachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der 
Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. 
  
  
   
  
  
  
  
   
    
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.