GG
„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in seinem
Betriebe vorgekommenen Unfall und von jeder gewerblichen
Erkrankung, die den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von
mehr als sechs Tagen nach sich ziehen, sofort der zuständigen
Lokalbehörde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen.“
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden und
sehen uns. bloss zu einigen redaktionellen Aenderungen veranlasst.
Dagegen erscheint uns ein Zusatz notwendig. Wenn der Fabrik-
inhaber in allen Fällen seine Anzeigepflicht erfüllen soll, so muss
der Arbeiter verpflichtet werden, der Fabrikleitung von ihm zustossen-
den Unfällen oder gewerblichen Erkrankungen Kenntnis zu geben.
Es wird dies bisweilen versäumt. Demgemäss schlagen wir vor:
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in
seinem Betriebe. vorkommenden Unfall und jeder
gewerblichen Erkrankung (Art. 3.des Haftpflicht-
geseltlzes vom 25. Brachmonat 1881), die eine Er-
werbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder
den Tod nach sich ziehen, der zuständigen Behörde
des Fabrikdomizils Anzeige zu machen.
Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrik-
inhaber von jedem. Unfall und jeder gewerblichen
Erkrankung Kenntnis zu geben.
Amtliche Untersuchung.
Die Fabrikinspektoren regen an, dass die amtliche Unter-
suchung, die bis jetzt obligatorisch war, in Zukunft nur in schweren
Fällen vorgenommen werden solle, also ausser bei Todesfall nur
dann, wenn ein bleibender Nachteil oder eine längere Arbeits-
unfähigkeit in Aussicht steht. Damit könne unnötigen Schreibe-
reien und der mitunter sich geltend machenden Sportelnreiterei
begegnet werden. Neu im Entwurf der Fabrikinspektoren ist die
den Kantonsregierungen auferlegte Pflicht zur Einsendung der
Originaluntersuchungsakten an das Fabrikinspektorat. Ihr Antrag
(Artikel 4, Absatz 1, Satz 2, und Absatz 2) lautet:
„Die Lokalbehörde hat in wichtigern Fällen über die Ur-
sachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und der
Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben.