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„Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons-
regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsicht-
nahme einzusenden.“
Diese Vorschläge scheinen uns zweckmässig zu sein und im
Interesse der einheitlichen Ausführung des Gesetzes zu liegen.
Die Zustellung der Untersuchungsakten an das Fabrikinspektorat
war schon durch das Kreisschreiben des Handels- und Landwirt-
schaftsdepartements an die Kantonsregierungen vom 8. Novem.
ber 1887*) vorgeschrieben worden, bringt also bloss die gesetz-
liche Regelung einer ungesetzlichen Praxis.
Unsere Redaktion
lautet:
Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen un
verzüglich über die Ursachen und Folgen eine
Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung
vom Resultate Kenntnis zu geben. Die Unter-
suchungsakten sind von der Kantonsregierung im
Original dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme
zu übermitteln.
*) B. B. 1887. IV. 625. Kommentar, Seite 125.
Art. 29,