Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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„Die Untersuchungsakten sind im Original von der Kantons- 
regierung dem eidgenössischen Fabrikinspektor zur Einsicht- 
nahme einzusenden.“ 
Diese Vorschläge scheinen uns zweckmässig zu sein und im 
Interesse der einheitlichen Ausführung des Gesetzes zu liegen. 
Die Zustellung der Untersuchungsakten an das Fabrikinspektorat 
war schon durch das Kreisschreiben des Handels- und Landwirt- 
schaftsdepartements an die Kantonsregierungen vom 8. Novem. 
ber 1887*) vorgeschrieben worden, bringt also bloss die gesetz- 
liche Regelung einer ungesetzlichen Praxis. 
Unsere Redaktion 
lautet: 
Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen un 
verzüglich über die Ursachen und Folgen eine 
Untersuchung einzuleiten und der Kantonsregierung 
vom Resultate Kenntnis zu geben. Die Unter- 
suchungsakten sind von der Kantonsregierung im 
Original dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme 
zu übermitteln. 
*) B. B. 1887. IV. 625. Kommentar, Seite 125. 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
     
     
Art. 29, 
   
 
	        
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