„der für die Verjährung von Haftpflichtansprüchen so wichtigen Unfallausgangsanzeige
B bildet, so dürfte es sich empfehlen, in den
Schlussbestimmungen des Fabrikgesetzes das Verhältnis der beiden
Gesetze zu einander zu normieren.
Bussen.
Das geltende Gesetz enthält in Artikel 7, Absatz 2 und 3,
folgende Bestimmungen :
„Wenn in einer Fabrikordnung Bussen angedroht werden,
so dürfen dieselben die Hälfte des Taglohnes des Gebüssten
nicht übersteigen.
„Die verhängten Bussen sind im Interesse der Arbeiter,
namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden.“
Die Arbeitgeber sind in Bezug auf das Bussenwesen von
jeher verschiedener Ansicht gewesen. Es gibt heute viele Fabrikordnungen,
in denen keine Bussen mehr vorgesehen sind; doch
kommt es auch vor, dass Fabriken, welche die Bussen abgeschafft
haben, sich genötigt finden, sie wieder einzuführen. Die Fabrikinspektoren
haben in den letzten Jahren eine oppositionelle Stellung
gegen, das Bussensystem eingenommen und beantragen in
Artikel 6, Absatz 3; die Abschaffung aller Bussen:
„Die Verhängung von Bussen für disziplinarische Vergehen
ist unzulässig.“
Wir halten dafür, dass dieser Antrag zu weit gehe. : Es gibt
Betriebe, die ohne Bussen nicht auskommen können, namentlich
solche, wo das Uebertreten der Fabrikordnung — z. B. durch Wegbleiben,
Zuspätkommen — Betriebsstörungen zur Folge hat, die
andere Arbeiter und den Betriebsinhaber schädigen. Auch ist es
oft nur mit Hilfe der Bussen möglich, junge, der Arbeit noch
ungewohnte Leute zur gewissenhaften Beobachtung ihrer Pflichten
anzuleiten. Verweise wirken da nicht immer, auch die Androhung
der Kündigung nicht. Die Bussen sind in solchen Fällen ein wirksames
Disziplinarmittel und jedenfalls weniger hart als die Auflösung des
Dienstvertrages. Die Höhe der Bussen ist in den verschiedenen Industrien
ungleich. In einer Spinnerei A.-G., die in den Jahren 1899 ;
bis 1904 an Löhnen 6,282,000 Franken auswies, wurden beispielsweise
5965 Franken Bussen verhängt. Die uns sonst bekannt gewor-