werden, wird der Arbeitgeber veranlasst, den ihm zugefügten
Schaden zu berechnen und in Abzug vom Lohn zu bringen.
Dieser Abzug ist aber nicht das Eigentum der Arbeiterschaft, wie
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behaltung der Bussen im Interesse unserer Arbeiterschaft
obwohl ich den sehnlichen Wunsch hege, dass die Häufigkeit der-
selben immer abnehme, da mit ihrer Verminderung auch die Ver-
an
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lassung zu allerlei kleinlichen Reibereien und gegenseitiger
erstimmung zwischen Prinzipal und Arbeiter abnimmt.“
Genehmigung der Kantonsregierung.
Zu den Vorschriften des geltenden Gesetzes beantragen die
Fabrikinspektoren einige Zusätze. Die Vorschläge sind in Artikel 7
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Absatz 1, 2, 3; und Artikel 6, Absatz 2, enthalten unc
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„Die Fabri
der Genehmigung der Kantonsregierung zu unterstellen.
sowie deren Abänderungen, sind
Diese wird nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikin-
spektors die Genehmigung nur erteilen, wenn sie nichts
enthalten, w gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder
gegen die offenbare Billigkeit vertösst.
Ebenso bedürfen der regierungsrätlichen Genehmigung
allfällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.
„Bevor die Genehmigung erteilt wird, soll den Arbeitern
Gelegenheit geboten werden, sich über die sie betreffende
Verordnung auszusprechen. Eine daherige schriftliche Er-
klärung seitens der Arbeiterschaft ist dem Genehmigungs-
gesuche beizulegen, oder von dieser der Kantonsregierung
\ unmittelbar einzureichen. Wo durch die Arbeiter gewählte
je Erklärungen von diesen
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„Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten
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