Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

   

werden, wird der Arbeitgeber veranlasst, den ihm zugefügten
Schaden zu berechnen und in Abzug vom Lohn zu bringen.
Dieser Abzug ist aber nicht das Eigentum der Arbeiterschaft, wie
|

behaltung der Bussen im Interesse unserer Arbeiterschaft
obwohl ich den sehnlichen Wunsch hege, dass die Häufigkeit derselben
 immer abnehme, da mit ihrer Verminderung auch die Veran


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lassung zu allerlei kleinlichen Reibereien und gegenseitiger
erstimmung zwischen Prinzipal und Arbeiter abnimmt.“

Genehmigung der Kantonsregierung.

   

Zu den Vorschriften des geltenden Gesetzes beantragen die

Fabrikinspektoren einige Zusätze. Die Vorschläge sind in Artikel 7
}

1

Absatz 1, 2, 3; und Artikel 6, Absatz 2, enthalten unc

(4

„Die Fabri

der Genehmigung der Kantonsregierung zu unterstellen.

 

sowie deren Abänderungen, sind

     

 

 

 

Diese wird nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors
 die Genehmigung nur erteilen, wenn sie nichts
enthalten, w gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder
gegen die offenbare Billigkeit vertösst.
Ebenso bedürfen der regierungsrätlichen Genehmigung
allfällige vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.
„Bevor die Genehmigung erteilt wird, soll den Arbeitern
Gelegenheit geboten werden, sich über die sie betreffende
Verordnung auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung
 seitens der Arbeiterschaft ist dem Genehmigungsgesuche

 beizulegen, oder von dieser der Kantonsregierung

 

\ unmittelbar einzureichen. Wo durch die Arbeiter gewählte

je Erklärungen von diesen

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„Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten
vorübergehen 1

von der Arbeit ausge- 



 

 

 

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