Art. 33.
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„Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber
und für die Arbeiter verbindlich.
„Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons-
regierung versehen, in grossem Druck und an®auffälliger
Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei
seinem Dienstantritt besonders einzuhändigen.
„Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplarider geneh-
migten und gedruckten Fabrikordnung dem eidgenössischen
Fabrikinspektor einzusenden.
„Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei
seinem Austritt nicht abverlangt werden.“
Die zwei ersten Absätze sind alt, die zwei letzten neu. Gegen
die gesetzliche Einführung der Neuerungen ist nichts einzuwenden.
Die Zustellung der gedruckten Fabrikordnung an das Fabrik-
inspektorat ist jetzt schon fast allgemein üblich, ebenso die Ueber-
lassung der Fabrikordnung an die austretenden Arbeiter. In einem
Spezialfalle wurde durch Entscheidung des Handels- und Land-
wirtschaftsdepartements vom 15. Mai 1885*) eine gegenteilige Be-
stimmung in der Fabrikordnung als unzulässig erklärt; die Rück-
gabe der Fabrikordnung habe für den Arbeitgeber keinen materiellen
Wert, dem Arbeiter erschwere sie es aber, sich wegen allfälliger
„vertragswidriger“ Behandlung an die kompetenten Behörden zu
wenden, da ihm so der Wortlaut seines „Anstellungsvertrages“
entzogen würde. Die Streichung der Worte „in grossem Druck“
haben wir vorgenommen, weil in einer Fabrik von unter Umstän-
den bloss 5—10 Arbeitern es nicht wohl verlangt werden kann,
dass die Fabrikordnung in Plakatformat angeschlagen werden
muss. **) . Unsere: Fassung lautet:
Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und
für die Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit
dem regierungsrätlichen Genehmigungsdekret, an
auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Dem
Fabrikinspektor ist ein Exemplar zuzustellen. Auch
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar
einzuhändigen; beim Austritt darf es ihm nicht ab-
verlangt werden.
*) Kommentar, Seite 152.
**) Vgl. F, Schuler »Ausgewählte Schriften« (Karlsruhe 1905), Seite 61.