Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Art. 33. 
  
  
  
  
  
    
76 — 
„Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber 
und für die Arbeiter verbindlich. 
„Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantons- 
regierung versehen, in grossem Druck und an®auffälliger 
Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei 
seinem Dienstantritt besonders einzuhändigen. 
„Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplarider geneh- 
migten und gedruckten Fabrikordnung dem eidgenössischen 
Fabrikinspektor einzusenden. 
„Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei 
seinem Austritt nicht abverlangt werden.“ 
Die zwei ersten Absätze sind alt, die zwei letzten neu. Gegen 
die gesetzliche Einführung der Neuerungen ist nichts einzuwenden. 
Die Zustellung der gedruckten Fabrikordnung an das Fabrik- 
inspektorat ist jetzt schon fast allgemein üblich, ebenso die Ueber- 
lassung der Fabrikordnung an die austretenden Arbeiter. In einem 
Spezialfalle wurde durch Entscheidung des Handels- und Land- 
wirtschaftsdepartements vom 15. Mai 1885*) eine gegenteilige Be- 
stimmung in der Fabrikordnung als unzulässig erklärt; die Rück- 
gabe der Fabrikordnung habe für den Arbeitgeber keinen materiellen 
Wert, dem Arbeiter erschwere sie es aber, sich wegen allfälliger 
„vertragswidriger“ Behandlung an die kompetenten Behörden zu 
wenden, da ihm so der Wortlaut seines „Anstellungsvertrages“ 
entzogen würde. Die Streichung der Worte „in grossem Druck“ 
haben wir vorgenommen, weil in einer Fabrik von unter Umstän- 
den bloss 5—10 Arbeitern es nicht wohl verlangt werden kann, 
dass die Fabrikordnung in Plakatformat angeschlagen werden 
muss. **) . Unsere: Fassung lautet: 
Die Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber und 
für die Arbeiter verbindlich. Sie ist, versehen mit 
dem regierungsrätlichen Genehmigungsdekret, an 
auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen. Dem 
Fabrikinspektor ist ein Exemplar zuzustellen. Auch 
ist jedem Arbeiter beim Dienstantritt ein Exemplar 
einzuhändigen; beim Austritt darf es ihm nicht ab- 
verlangt werden. 
*) Kommentar, Seite 152. 
**) Vgl. F, Schuler »Ausgewählte Schriften« (Karlsruhe 1905), Seite 61. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
 
	        
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