Art. 40.
N
vorzunehmen, sobald ein Decompte von mehr als drei Taglöhnen
zurückbehalten werden will. Unsere Fassung lautet:
Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens
der Löhn für sechs Arbeitstage als Sicherung zu
rückbehalten werden. Wird ein Decompte von mehr
als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf minde-
stens zwei Zahltage zu verteilen.
Lohnabzüge.
„Ohne gegenseitiges Einverständnis dürfen keine Lohnbetreff-
nisse für Spezialzwecke zurückbehalten werden.“
Diese in Artikel 10, Absatz 4, des geltenden Gesetzes ent-
haltene Bestimmung hat zu vielen Ausstellungen Veranlassung ge-
geben. Die Fabrikinspektoren beantragen in Artikel 9, Absatz 6,
7, 8, und Artikel 6, Absatz 3, ihres Entwurfes folgenden Ersatz:
„Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und
Reinigung der Arbeitslokale' sind unzulässig. Solche für
Fournituren dürfen nur dann gemacht werden, wenn der ver-
rechnete Betrag die Selbstkosten nicht übersteigt.
„Lohnabzüge für gelieferte Lebersmittel sind bei gegen-
seitigem Einverständnis zulässig, wenn nur die Anschaffungs-
kosten verrechnet werden.
„Lohnabzüge für andere Zwecke sind, abgesehen von den
in Art. 6, Absatz 3, vorgesehenen Schadenersatzforderungen
nur zulässig, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
dazu gegeben hat.
„Lohnabzüge, die auf Schadenersatzforderungen beruhen,
fallen nicht unter den Begriff ‚Bussen‘.“
Zur Begründung des ersten Satzes wird von den Fabrik-
inspektoren angeführt“), sie hätten es schon längst als eine Lücke
im Gesetz, empfunden, dass es kein Verbot aller Lohnabzüge für
Platzmiete, namentlich aber für Beleuchtung, Heizung und Reinigung
der Arbeitslokale enthalte. Es liege nahe, dass auf diesem Gebiete
in hygienisch unzulässiger Weise gespart werde, wenn die Arbeiter
für die Kosten aufzukommen hätten. Gegen diese Ausführungen
lässt sich gewiss nichts einwenden.
*) Bericht an das Industriedepartement, Seite 21/22, 13.
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