Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

   

  

Die Lohnabzüge für Fournituren, die ebenfalls viel beanstandet
werden, wollen die Fabrikinspektoren aus Zweckm: ässigkeitsgründen
weiter dulden, aber nur insoweit, als der Betrag die Selbstkosten
nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss sich das Lieferungsrecht
 vorbehalten, weil sonst die Arbeiter aus Sparsamkeitsgründen
minderwertige Fournituren verwenden könnten.
In gleicher Weise e mpfehlen die Fabrikinspektoren, die Lohnabzüge
 für Lebensmittellieferungen beizubeh: ılten, das Einverständnis
der Arbeiter immerhin vor: ausgesetzt. In diesem Sinne hat sich auch
der Bundesrat schon in seinem Berichte an die Bundesversammng
 zur Motion Comtesse vom 16. Juni 1894 ausgesprochen: *)
„Solche Lieferungen

äufig im wirklichen Interesse der
eit: in guter Absicht letztere durch
Beschaffung von Lebensmitteln, Brennmaterial dgl. bei Abgabe
zu Engros-, Selbstkosten- oder noch billi igeren Preisen zu unter- 



Arbeiter, "wenn der

Stützen sucht. Vernünftigerweise wird man derarti tige philantropische
Bestrebungen nicht durch ein Verbot, die betreffenden Barbeträge
am Lohn abzurechnen, verunmöglichen wollen.“
Der dritte Absatz enthält die am Eing gang zitierte. allgemeine
man des bisherigen Gesetzes mit dem im vierten Absatz
enthaltenen Vorbehalt. Solche „Lohnabzüge für andere Zwecke“
können bei: spielsweise betreffen: Lohnvorschüsse, deren die Arbeiter
aus den verschiedensten Gründen bedürfen (Wohnungswechsel,
Krankheits- oder Todesfälle in der Familie u. s. w.) und deren
Verbot ihnen in vielen Fällen erheblichen Schaden zufüüi ügen würde;
Beiträge an Krankenkassen; Forderungen von Dri ittpersonen, denen
Arbeiter durch Zession einen Teil seiner Lohnforderung ab-Seireten
 hat: Schadenersatzforderungen für schlechte Arbeit, verdorbene
 Stoffe und Werkzeuge, oder für anc derweitige Schädigung
des Arbeitgebers. In Bezug auf diesen letzten vielumstrittenen
Punkt bemerkt die erwähnte bundesrätliche Botschaft**): „Von
Seiten der Arbeiter wird ebenso grosses Gewicht darauf gelegt,
dass Loh nabzüge dieser Art unterbleiben sollen, wie von Seiten
ass sie unentbehrlich seien. Während von jener
Seite vielfach mit ECT etischen Gründen, abgeleitet von der recht- 



Chen Gleichstellung der Arbeitgeber und Arbeiter, argumentiert
Wi 1 1 . x 1 .
Wird, halten wir N air dass man sich auf den Boden der Praxis

7 B. B. 1894. 111. 16.
# IL,

1894

  

10/17

 
 
 
   
       
   
 
     
    
   
       
   
     
  
     
  
    
   
    
   
      
    
  
   
   
       
      
       
  
  
     
   
    

 

 

 

 
            
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