Art. 45.
DEU
Beachtenswert ist es, dass auch Dr. F. Schuler, der vielerfahrene
Fabrikinspektor, nach seinem Rücktritt vom Amte, in einem Auf-
satz „Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“ *) eine ähn-
liche Anregung macht. Von den Vorkehrungen zum Schutze von
Gesundheit und Leben der Arbeiter sprechend, bemerkt er, es sei
möglich und zweckmässig, für gewisse Industrien oder Industrie-
gruppen allgemeingültige Vorschriften zu erlassen. „Der Bundesrat
hat in dieser Richtung schon Manches getan, und der Nützen
dieser Vorschriften wird allgemein anerkannt. Die bisher erlassenen
sind meist aus den Beratungen mit den Inspektoren oder aus
Anträgen derselben hervorgegangen, auch aus der Konsultation
hervorragender Fachmänner. Es wäre aber von grossem
Nutzen, wenn eine Einrichtung geschaffen würde, die
auch. den zunächst Beteiligten, Fabrikanten und Ar-
beitern, eine regelmässige Mitarbeit bei der Schaffung
solcher Verordnungen ermöglichen würde. Der Vollzug
derselben würde sicherlich gefördert, die Gleichgiltigkeit gemindert,
der Widerstand, der sich in einzelnen Dingen geltend macht,
gemildert.“
Unser Antrag lautet:
Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von
ihm auf Grund dieses Artikels zu ernennende stän-
dige eidgenössische Industriekommission.
Die Industriekommission hat die Vollziehungs-
verordnung und die Spezialentscheidungen zum
Fabrikgesetz (Art. 44) vorzuberaten, die vom Bun-
desrat verlangten. Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an. den Bundesrat (Art. 49) zu be-
gutachten, alle Fragen der Arbeiterschutzgesetz-
‘;gebung. zu verfolgen und nach Gutfinden Anre-
gungen zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft‘
und der Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der
verschiedenen Hauptindustrien — zusammenzu-
setzen. Im übrigen wird die Vollziehungsver-
ordnung das Nähere bestimmen.
*) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik... Band XVII (Berlin
1903), Seite 34.