Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Kantonale Organe.

Den Kantonen steht die Durchführung des Fabrikgesetzes
zu. In Anlehnung an das geltende Gesetz sagt darüber der Entwurf
 der Fabrikinspektoren in Artikel 19:
„Die Durchführung dieses Gesetzes, und die Vollziehung
der nach Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden
Verordnungen und Weisungen liegt den Kantonsregierungen
ob, die hierfür geeignete Organe bezeichnen.
„Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den
auf ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken,
 sowie von Firmaänderungen regelmässig Kenntnis.
„Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach
Ablauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung
 des Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen
Anordnung vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird.
„Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür bezeichneten
 Departement oder andern gesetzlich aufgestellten
Urganen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sach-Anskunft



AUSKUNIT,

 

DezZzug

Wir vermissen in diesem Artikel in Bezug auf die behördlichen
 Weisun an die Fabrikinhaber eine Bestimmung darüber,
ungen schriftlich zu erteilen und mit der Fixie-Ss



 

    

dass sı ılche

ung einer Frist, innert welcher ihnen nachgelebt werden muss,
ZU versel

 

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1
1.

nm sind. Das Starkstromgesetz ist in dieser Hinsicht

Vollstä

 

Die Beobachtung der angeregten Formalitäten ist
Notwendig im Hinblick auf den neuen Antrag der Fabrikinspektoren
In ihrem Artikel 22 betreffend die Anfechtung.*) - Im Uebrigen

der Vorschlag der Fabrikinspektoren einfacher und über- 



folgender Weise wiedergeben:
j)ie Durchführung des Gesetzes ist Sache der
\antone, die hiefür die geeigneten Organe be-|
 zeichnen. Sie sind verpflichtet:
L:d Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
 die erforderlichen schriftlichen Weisungen
 an die Fabrikinhaber — unter angemessener
Fristbestimmung für die Ausführung — zu erlassen;

100

  
 
   
  
 
  
  
 
 
 
 
  
  
  
   
  
     
    
    
    
   
    
   
     
     
 
 

Art. 46

  

 

 

 

 

 
            
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