Art. 45.
DEU
Beachtenswert ist es, dass auch Dr. F. Schuler, der vielerfahrene
Fabrikinspektor, nach seinem Rücktritt vom Amte, in einem Aufsatz
„Zur Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes“ *) eine ähnliche
Anregung macht. Von den Vorkehrungen zum Schutze von
Gesundheit und Leben der Arbeiter sprechend, bemerkt er, es sei
möglich und zweckmässig, für gewisse Industrien oder Industriegruppen
allgemeingültige Vorschriften zu erlassen. „Der Bundesrat
hat in dieser Richtung schon Manches getan, und der Nützen
dieser Vorschriften wird allgemein anerkannt. Die bisher erlassenen
sind meist aus den Beratungen mit den Inspektoren oder aus
Anträgen derselben hervorgegangen, auch aus der Konsultation
hervorragender Fachmänner. Es wäre aber von grossem
Nutzen, wenn eine Einrichtung geschaffen würde, die
auch. den zunächst Beteiligten, Fabrikanten und Arbeitern,
eine regelmässige Mitarbeit bei der Schaffung
solcher Verordnungen ermöglichen würde. Der Vollzug
derselben würde sicherlich gefördert, die Gleichgiltigkeit gemindert,
der Widerstand, der sich in einzelnen Dingen geltend macht,
gemildert.“
Unser Antrag lautet:
Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von
ihm auf Grund dieses Artikels zu ernennende ständige
eidgenössische Industriekommission.
Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum
Fabrikgesetz (Art. 44) vorzuberaten, die vom Bundesrat
verlangten. Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an. den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten,
alle Fragen der Arbeiterschutzgesetz-‘;gebung.
zu verfolgen und nach Gutfinden Anregungen
zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft‘
und der Praxis — Arbeitgebern und Arbeitern der
verschiedenen Hauptindustrien — zusammenzusetzen.
Im übrigen wird die Vollziehungsverordnung
das Nähere bestimmen.
*) Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik... Band XVII (Berlin
1903), Seite 34.