Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Außer Kraft. Vgl. Verordnung vom 13. August 1914 § 15 unten zu b). 
(1) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen, 
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geld 
forderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem I age abgeschlossen 
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, bis 
zum 30. September, .wenn sie zwischen dem 1. August und dem 
30. September fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom 
Fälligkeitstage an gestundet. 
(2) Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten Wechsel oder Schecks, 
d 'e in der Zeit vom 1. August bis 30. September fällig geworden sind oder 
fällig werden, wird die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur 
Zahlung und für die Protesterhebung um 61 Tage hinausgeschoben. 
(3) Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes 
und der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen. 
§2. 
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf: 
1. Forderungen aus Dienst- und Lohn vertrügen (§§1151 — 1163 a.b. G.B.); 
2. Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen 
ft) Geldforderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund 
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, 
wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt 
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 
vorzunehmen war; 
b) Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom 
30. März 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 33) und der Ersatzinstitute (§§ 65 
des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 1 von 1907, 
und der Kaiserl. Verordnung vom 25. Juni 1914, Reichsgesetzbl. Nr. 138) 
auf Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. 
3- Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten 
a ) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand 
briefen und mündelsicheren fundierten Bankschuldverschreibungen dienen; 
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und 
gemeinschaftlichen Waisenkassen; 
c ) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder 
andere öffentliche Körperschaften; 
d) auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten 
Häusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der 
Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet- 
und Pachtzinsen nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben 
zur Berichtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen.
	        
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