ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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Außer Kraft. Vgl. Verordnung vom 13. August 1914 § 15 unten zu b).
(1) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen,
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geld
forderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem I age abgeschlossen
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, bis
zum 30. September, .wenn sie zwischen dem 1. August und dem
30. September fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom
Fälligkeitstage an gestundet.
(2) Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten Wechsel oder Schecks,
d 'e in der Zeit vom 1. August bis 30. September fällig geworden sind oder
fällig werden, wird die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur
Zahlung und für die Protesterhebung um 61 Tage hinausgeschoben.
(3) Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes
und der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen.
§2.
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf:
1. Forderungen aus Dienst- und Lohn vertrügen (§§1151 — 1163 a.b. G.B.);
2. Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen
ft) Geldforderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind,
wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914
vorzunehmen war;
b) Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom
30. März 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 33) und der Ersatzinstitute (§§ 65
des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 1 von 1907,
und der Kaiserl. Verordnung vom 25. Juni 1914, Reichsgesetzbl. Nr. 138)
auf Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.
3- Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten
a ) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand
briefen und mündelsicheren fundierten Bankschuldverschreibungen dienen;
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und
gemeinschaftlichen Waisenkassen;
c ) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften;
d) auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten
Häusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der
Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet-
und Pachtzinsen nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben
zur Berichtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen.