II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. § 34. 425
Pr. OVG. in St. 16 S. 99; 2 S. 249; 3 S. 163). Die Frage der Rechtspersönlich,
keit ist unerheblich, soweit nicht § 14 selbst die Abgabepflicht ausdrücklich von
der Rechtspersönlichkeit abhängig macht, wie für Bergbau treibende Vereint,
gungen, die weder Aktien-, noch Aktienkommandit-, noch Gesellschaften m. b. H.,
noch Berggewerkschaften, noch eingetragene Genossenschaften sind: diese unter
liegen der Abgabe nur, wenn sie nach dem Rechte ihres Sitzes die Rechte juristischer
Personen haben.
3. Über den „Titz"einer Gesellschaft vgl. Erläutg. III 3 zu § 14 S. 367 f.
3. Die ausländische Gesellschaft muß „im Inland einen Geschäfts
betrieb unterhalten". Der Wortlaut „Geschäftsbetrieb unterhalten" und
die Bezugnahme auf die „bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagungen"
im 2. Satze des § 20 KSt.G. (vgl. unten bei III) weisen darauf hin, daß das
Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte i. S. des § 3 DG. erforderlich
ist, d. i. einer sichtbaren Stätte als festen örtlichen Mittelpunktes, von welchem
aus ein mehr oder minder dauernder Betrieb stattfindet. Ein Betriebsort,
der nicht zugleich Betriebsstätte ist, genügt also nicht; über den Unterschied
zwischen „Betriebsstätte" und „Betriebsart" und meine Bedenken gegen diese
ganze Unterscheidung vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. gr. Komm. Anm. 6
zu § 2. Über gewerbliche Betriebsstätten im einzelnen vgl. aber dort die aus-
führlichen Darlegungen in Anm. 7—10 zu § 2 und Nachträge S. 1146—1149,
ferner die kürzeren in Anm. 15—15 b bei Fuisting - Strutz Eink.St.G.
Nun spricht freilich § 24 nicht von „Gewerbe-", sondern von „Geschäfts"-
betrieb. Das ist das Unternehmen der Gesellschaft, dessen finanzielles Ergebnis
der Geschäftsgelvinn darstellt. Ein „Geschäftsbetrieb" findet daher dort statt,
wo von einem festen örtlichen Mittelpunkt aus eine mehr oder minder dauernde
Tätigkeit ausgeübt wird, die zu dem Unternehmen der Gesellschaft gehört.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Besitz eines Grundstücks für sich
allein nicht unter allen Umständen die Abgabepflicht begründet.
Der Wohnsitz des Vertreters eines Gewerbetreibenden kann nur unter
bestimmten tatsächlichen Umständen als Betriebsstätte gelten. Entweder ge«
hören hierzu irgendwelche sichtbaren Anstalten (Kontore usw.), oder es ist der
besondere Nachweis erforderlich, daß die gewerbliche Tätigkeit auf Anweisung
des Dienstherrn gerade und als integrierender Teil der gewerblichen Tätigkeit
dieses letzteren von diesem Orte aus ausgeübt werden soll (vgl. E. in St. 6
S. 431 ff.) (pr. OVG. in St. 11 S. 23). Auch §3 DG. erfordert „zur Aus
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber,
Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen".
Daß die Wohnung als Betriebsstätte angesehen werden kann, betont auch die
Begr. zum DG.
Eine int Auslande domizilierte Aktiengesellschaft kann auch durch eine
andere Aktiengesellschaft im Inlands ein Gewerbe betreiben (pr. OVG. in
St. 12 S. 268ff.). Ebenso steht an sich nickts im Wege, daß eine außerpreußische
Aktiengesellschaft auch durch eine Gesellschaft m. b. H. ein Gewerbe in Preußen
betreiben kann. Doch ist dies nicht schon deshalb anzunehmen, weil sie sich im
Besitze sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft m. b. H. befindet, während
andererseits der Umstand, daß die Gesellschaft m. b. H. eigene Rechtsfähigkeit
hat und steuerpflichtig ist, die Annahme des Betriebs der Aktiengesellschaft
durch die Gesellschaft m. b. H. nicht ausschließt; ausschlaggebend ist vielmehr,
ob die letztere als eine dem Willen und der beständigen Leitung der Aktien
gesellschaft unterworfene Mittelsperson anzusehen ist (pr. OVG. V A 61 v.
23. März 1910).