fullscreen: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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kommens, — das Existenzminimum 1 ) — welche vollständige Steuer 
freiheit beansprucht; b) Einkommen, welche das steuerfreie Existenz 
minimum übersteigen, aber doch nicht genügend groß sind, um 
bedeutendere Steuerkraft zu gewähren, welche daher mit einem 
geringen Steuerfuß belegt werden; c) größere Familie, Kinderzahl 
und damit größere Erhaltungskosten, Erziehungskosten usw. So 
wird in einzelnen Staaten für jedes unmündige Kind ein gewisser 
Betrag abgezogen, sofern das Einkommen des Hauptes der Familie 
ein gewisses Minimum nicht überschreitet; ferner wird bei einer 
gewissen Kinderzahl die Steuer um eine oder um mehrere Stufen 
vermindert; d) Erhaltung vermögensloser Familienmitglieder; e) lang 
wierige und kostspielige Krankheit; f) Schulden; g) Verschuldung. 
Die Schuldenlast muß in Abzug gebracht werden, da ja die Kraft 
der Bedürfnisbefriedigung um diesen Betrag abnimmt. Neben der 
Schuldenlast soll auch die Verschuldung in Betracht gezogen werden, 
d. h. der hohe Grad der aus der Schuldenlast sich ergebenden 
Passivität, da ja das Vorhandensein von Schulden nicht immer so 
viel bedeutet, wie Verschuldung; h) größere Unfälle und Unglücks 
fälle; i) aktiver Kriegsdienst; k) Waisentum, Witwentum. Dies 
diejenigen Milderungsumstände, auf welche in den Gesetzen Rück 
sicht genommen zu werden pflegt. 2 ) Natürlich wären die hier in 
Betracht zu ziehenden Faktoren viel zahlreicher, doch lassen sich 
dieselben in Gesetzen kaum fixieren. 3 ) Die ideale Gerechtigkeit läßt 
sich eben nicht erreichen, denn die günstigen und ungünstigen 
i) Das steuerfreie Existenzminimum beträgt in 
England 160 £ (im Kriege auf 130 £ 
Preußen, Baden, Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen, Bremen 
Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar, 
Schwarzburg-Sondershausen 
Sachsen, Oldenburg 
Bayern 
Hamburg 
Österreich 
Ungarn 
Massachusetts 
reduziert) 
900 Mark 
500 „ 
400 „ 
600 „ 
1000 „ 
1600 Kronen 
800 „ 
2000 Dollar. 
2 ) Das württembergische Gesetz (1903, 8 Aug ) sagt: „Als \erhältnisse, 
welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in 
Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, 
Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der aktiven 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch den Steuer 
pflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücks lalle. 
3i Trotzdem übertreibt folgende Auffassung: „Die Einkopimensteuer ist 
nicht feinfühlig und kann es nicht sein. Sie hat gar kein Verhältnis zur persön 
lichen Mannigfaltigkeit und die sentimentalen Schnörkel, die ihr angeheftet 
werden, sind nur eine Verbeugung vor dem sozialen Zeitalter.“ (Neue Freie Presse, 
1916, 18. April.)
	        
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