Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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schauungen  geraten  können.  Der  Arbeiter,  welcher  durch  das  Vertrauen  seiner
Kameraden  zum  Gewerberichter  berufen  werden  kann  und,  sobald  er  gewählt
ist,  seine  volle  Pflicht  tut,  ist  an  und  für  sich  zum  Schiedsrichter  geeignet."
Dieser  Ausspruch  eines  Mannes,  der  mit  den  sozialdemokratischen
Bestrebungen  durchaus  nicht  sympathisiert,  wäre  noch  durch  viele  Zitate
aus  der  von  Jastrow  und  Flesch  herausgegebenen  Zeitschrift  „Das
Gewerbegericht"  zu  ergänzen,  die  gleiches  aussagen.  Aber  da  es  sich  hier
speziell  um  Berlin  handelt,  kann  es  bei  ihm  sein  Bewenden  haben.  Die
Arbeiter  Berlins,  so  entschieden  sie  der  Hnternehmerklasse  in  der  sozialen
Tendenz  gegenüberstehen,  lassen  als  Gewerberichter  es  den  einzelnen  Unternehmer ­
  nicht  entgelten,  daß  sie  seine  Klassengegner  sind.  Nicht  dadurch,
daß  es  parteiisch  zugunsten  der  Arbeiter  entscheidet,  erweist  sich  das  Gewerbegericht ­
  als  sozialpolitisches  Institut  dem  Arbeiter  günstig,  sondern
dadurch,  daß  es  dem  sonst  unbeschränkten  Absolutismus  des  Unternehmers
als  Nechtsinstanz  gegenübersteht,  die  dem  Arbeiter  wenigstens  die  Beobachtung ­
  dessen  sichert,  was  das  Gesetz  und  die  mit  der  Entwicklung  der
sozialen  Zustände  sich  selbst  entwickelnde  allgemeine  Rechtsanschauung  in
bezug  auf  den  Arbeitsvertrag  und  das  Arbeitsverhältnis  für  recht  und
billig  erklären.  In  diesem  Sinne  kann  man  I.  Jastrow  zustimmen,  wenn
er  in  seinem  Buch  „Sozialpolitik  und  Verwaltungswissenschaft"  schreibt:
„Das  Gewerbegerichtsgesetz  ist  die  iVlagna  Charta  des  deutschen  Arbeiters.
Der  Ruf:  Ich  gehe  zum  Gewerbegericht!  hat  hier  eine  ähnliche  Bedeutung,
wie  die  Erzählung  von  dem  Müller  von  Sanssouci  und  seinem  Ausspruch:
Ja,  wenn  es  kein  Kammergericht  gäbe!"  (a.  a.  O.  S.  405).  And  M.  von
Schulz  schreibt  im  „Archiv  für  Sozialwissenschast":  „Lierzu  kommt,  daß  der
Arbeiter  im  allgemeinen  zum  Gewerbegericht  ein  unbedingtes  Vertrauen
gewonnen  hat,  ein  Vertrauen,  welches  er  dem  privaten  Gericht  kaum  in
dem  Maße  entgegenbringen  wird."  (a.  a.  O.,  Jahrgang  1907,  S.  614.)
Wie  sehr  der  Schluß  dieses  Satzes  zutrifft,  zeigen  die  in  neuerer  Zeit
in  derArbeiterschaft  erhobenen  Klagen  überden  formalistisch-juristischen  Geistder
Gewerbegerichtsbeschlüsse,  der  mit  dem  Wechsel  in  der  Person  des  leitenden
Gewerberichters  zu  überwiegen  droht.
Die  Arbeiten  des  Gewerbegerichts  Berlin  werden  durch  folgende
Zusammenstellung  veranschaulicht,  die  das  Jahrzehnt  vom  1.  April  1896
bis  zum  31.  März  1906  umfaßt:
Summe  der  eingelaufenen  Klagen  125  295

Davon  wurden  erledigt:

Absolute
Zahl

Vom

a)  Vor  dem  Termin

5658

4,74

b)  Durch  Zurücknahme

26  808

22,40

c)  Durch  Versäumnisurteil

12  558

10,49

d)  Durch  Verzicht  des  Klägers  ....

161

0,14

e)  Durch  Anerkenntnis  des  Verklagten.

426

0,36

k)  Durch  Vergleich

60  378

50,47

g)  Durch  andere  Endurteile,  zumeist  im  kontradiktorischen ­
  Verfahren

13  646

11,40

Summa

119  635

100

Es  blieben  unerledigt  und  kamen  im  folgenden
Jahr  zur  Verhandlung  5  560

Zusammen  125  295
            
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