Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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halbmonatliche  Abhebungen  von  je  Frs.  1000,—.  Diese  zweite  Verordnung
vom  6.  August  ist  durch  Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs  vom
23.  September  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete
Belgiens  vom  26.  September,  Nr.  4)  dahin  abgeändert  worden,  daß  die  Banken
außer  der  Zahlung  von  halbmonatlich  je  Frs.  1000,—  auch  in  folgenden  Fällen
Zahlung  leisten  müssen:
a)  wenn  die  Beträge  nachweisbar  zur  Entrichtung  von  geschuldeten  Gehältern ­
  und  Löhnen  von  Angestellten  und  Arbeitern  in  industriellen  und
kommerziellen  Unternehmungen  oder  zur  Zahlung  von  zeitweiligen  oder
lebenslänglichen,  durch  Verträge,  Urteil  oder  die  Buchführung  des
Schuldners  festgestellten  Unfallrenten  gemäß  dem  belgischen  Gesetz
über  die  Unfallentschädigung  der  Arbeiter  vom  24.  Dezember  1903
bestimmt  sind,
b)  wenn  die  Beträge  zur  Zahlung  von  Steuern,  Kontributionen  und  sonstigen
Auflagen  und  Abgaben  aller  Art  sowie  von  Dominialpachtzins  bestimmt
sind,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  fällig  sind  oder  nicht.  Die
Zahlungen  können  nur  bewirkt  werden  mittels  eines  an  die  Order
der  Kasse  des  Generalgouvernements  in  Brüssel  auszustellenden  Schecks
auf  die  Bank.
Namentlich  aus  der  Bestimmung  zu  a)  werden  die  deutschen  Bankgläubiger ­
  Nutzen  ziehen  können.
Zu  4.  Sparkasseneinlagen.  (Caisse  generale  d'Epargne.)
An  den  rechtlichen  Verhältnissen  der  Sparkasseneinlagen  ist  nichts  geändert ­
  worden.  Tatsächlich  ist  aber  unter  Aufhebung  der  bisherigen  Rückzahlungsbestimmungen ­
  die  Einschränkung  getroffen  worden,  daß  bis  auf
weiteres  während  eines  Zeitraumes  von  je  15  Tagen  nur  Frs.  50.—  zurückgezahlt ­
  werden.  In  der  Provinz  ist  der  Dienst  mit  der  Schließung  der
Belgischen  Nationalbank  und  der  belgischen  Post  an  vielen  Orten  eingestellt,
die  Wiederaufnahme  an  den  größeren  Orten,  mit  Nationalbankagentur,  aber
bald  zu  erwarten.  Ohne  Vorweisung  des  Sparkassenbuches  werden  keine
Gelder  ausbezahlt  (s.  S.  2  des  Sparkassenbuchs).
B.  Praktische  Winke.
Zu  1.  und  2.  Wechsel-  und  Warenforderungen.
Während  die  meisten  Schuldner  die  ihnen  zugebilligten  Erleichterungen
voll  ausnutzen  und  Zahlung  verweigern,  gehen  doch  von  manchen  noch  Teiloder ­
  Vollzahlungen  ein.  In  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  besteht  nur  ein
deutsches  Bankinstitut,  die  Filiale  der  Deutschen  Bank  in  Brüssel.  Diese  wird
die  Einziehung  aller  ihr  zugesandten  Schecks,  Akzepte,  Tratten  und  Quittungen
versuchen.  Es  wird  sich  empfehlen,  ihre  Vermittlung  in  Anspruch  zu  nehmen.
Über  Warenforderungen  wären  dabei  Tratten  oder  Quittungen  auszuschreiben.
Ist  Zahlung  nicht  zu  erlangen,  so  bieten  sofortige  Protestierung  und  gerichtliche
Einklagung  mit  Rücksicht  auf  die  erwähnten  dem  Schuldner  eingeräumten
gesetzlichen  Erleichterungen  wenig  Aussicht  auf  Erfolg.  Wird  trotzdem  eine
gerichtliche  Interessenvertretung  gewünscht,  so  wäre  erforderlich,  sich  an  den
Vorsteher  der  hiesigen  Anwaltskammer  (Bätonnier)  Herrn  Theodor,  Rue  du
Commerce  118,  Brüssel,  zu  wenden,  der  die  Angelegenheit  einem  deutschsprechenden ­
  Anwalt  überweisen  würde.
            
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