Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

2

Einziehung  deutscher  Forderungen  in  Belgien.
Die  Handelskammer  zu  Berlin  empfing  unter  dem  8.  Oktober  d.  J.  mit
Zuschrift  des  Verwaltungschefs  bei  dem  Generalgouvemeur  in  Belgien,  Seiner
Exzellenz  des  Herrn  Dr.  v.  Sandt,  eine  Verlautbarung  des  Herrn  v.  Lumm,
derzeitigen  Kaiserlichen  Generalkommissars  für  die  Banken  in  Belgien,  vom
1.  Oktober  1914,  über  die  Einziehung  von  Forderungen  deutscher  Gläubiger  in
den  okkupierten  Gebieten  Belgiens.
1.  Wechselforderungen;  2.  Warenforderungen;  3.  Bankguthaben; ­
  4.  Sparkasseneinlagen.
A.  Gesetzliche  Grundlagen.
Zu  1.  Fällige  Wechselforderungen.
Der  Fälligkeitstag  der  Wechsel  bleibt  an  sich  unverändert.  Doch  ist
folgende  vom  König  der  Belgier  am  6.  August  d.  J.  erlassene  Verordnung
(Moniteur  vom  9.  August  1914,  Nr.  221  Artikel  1)  in  Kraft,  deren  Geltungsdauer ­
  in  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  der  Deutsche  Generalgouverneur
einstweilen  bis  zum  31.  Oktober  d.  J.  verlängert  hat  (Gesetz-und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  vom  26.  September  1914,  Nr.  4):
„Die  Fristen,  während  welcher  die  Protesterhebungen  und  sonstigen  zur
Wahrung  des  Regresses  bestimmten  Rechtshandlungen  vorgenommen  werden
müssen,  werden  bis  zum  31.  Oktober  einschließlich  verlängert.  Der  Rückgriff
auf  die  Indossanten  und  die  anderen  Wechselverbundenen  (le  remboursement)
kann  während  dieses  Zeitraums  nicht  durchgeführt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Wechselinhaber  von  der  Pflicht  befreit,
die  Zahlung  der  Wechselsumme  am  Fälligkeitstage  zu  verlangen.  Er  hat  den
Schuldner  oder  den  hauptsächlichsten  Wechselverbundenen  davon  zu  verständigen,
daß  der  Wechsel  am  Domizil  des  Inhabers  bezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  sind  bis  zum  Tage  der  Wechseleinlösung  zu  entrichten."
Diese  Bestimmungen  schützen  insbesondere  Wechselaussteller  und
-indossanten.  Dem  Wechselakzeptanten  kommt  eine  andere  bisher  nicht  abgeänderte ­
  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  4.  August  d.  J.  (Moniteur
vom  5.  August  1914,  Nr.  217)  zugute.  Sie  ermächtigt  die  Richter,  auch  durch
einstweilige  Verfügung  den  Schuldnern  in  weitgehendem  Maße  Zahlungsaufschub
zu  gewähren.  Dem  Vernehmen  nach  ist  dieser  Aufschub  bisher  gewöhnlich
auf  einen  Monat  nach  Friedensschluß  bemessen  worden.
Zu  2.  Fällige  Warenforderungen.
Die  unter  1  zuletzt  erwähnte  Verordnung  (Gewährung  von  Zahlungsaufschub) ­
  gilt  insbesondere  auch  für  den  Warenschuldner.  Weitere  Moratoriumsbestimmungen ­
  sind  für  diesen  nicht  getroffen  worden.  Gegen  im  Felde  stehende
Belgier  können  aber  gerichtliche  Verfahren  überhaupt  nicht  anhängig  gemacht
werden.  (Letzteres  gilt  auch  zu  1.)
Zu  3.  Bankguthaben.
Die  Zurückziehung  von  Bankguthaben  wurde  nach  Kriegsausbruch  durch
zwei  Verordnungen  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  und  6.  August  1914
(Moniteur  vom  4.  August  Nr.  216  und  vom  9.  August  Nr.  221)  geregelt.
Erstere  gab  den  Bankgläubigern  bis  zum  15.  August  das  Recht,  von  ihrem
Guthaben  sofort  Frs.  1000,—  zuzüglich  10%  des  verbleibenden  Saldos  abzuheben. ­
  Die  zweite  beschränkt  ihren  Rechtsanspruch  ab  16.  August  auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.