Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 1—3. 
Zu Ziffer VII der Anleitung. 
I. „Personen, welche berufsniäffig einzelne persönliche Dienst 
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen". Die Bezeich 
nung der Dienstleistungen unter Ziffer VII der Anltg. allgemein als „persön 
liche", d. h. auf die Person der Arbeitgeber bezügliche, ist nicht zutreffend. 
Die Thätigkeit der Hafenarbeiter, Waschfrauen, Näherinnen, Plätterinnen rc. 
besteht nicht in der Verrichtung von „persönlichen" Dienstleistungen. Wegen 
der Unterscheidung zwischen Personen, die aus der Leistung einzelner Dienste 
ein selbstständiges Gewerbe machen, und solchen, die sie als Lohnarbeiter ver 
richten, vergl. Anm. VI 2 u. 19 S. 168 u. 188. „Bei wechselnden Arbeitgebern" 
vergl. darüber Anm. VI 2 u. 21 S. 168 u- 193. 
*. „Hafenarbeiter". Die mit der Schiffsbeladung und Schiffsentladnng 
verbundenen Arbeiten erfordern zahlreiche Arheitskräfte, aber häufig nur für 
kurze Zeiten. Die Personen, welche derartige Arbeiten suchen, sammeln sich des 
halb in den Hafenstädten an bestimmten Stellen am Hafen und aus ihrer Zahl 
entnehmen die „Annehmer" oder deren Vorarbeiter die jeweilig erforderlichen 
Arbeitskräfte. Als einen selbstständigen Gewerbebetrieb kann man die Thätig 
keit derartiger Personen ebensowenig ansehen, wie den sonstiger unständiger 
Arbeiter. Vergl. auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890 
in Anm. VI 19 S. 188. Wegen der Fälle, wo die Thätigkeit der Güterladcr rc. 
den Charakter eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat, vergl. Anm. II 6 u. 
11 S. 58 und 70. 
3. „Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer." Wegen 
dieser Personen haben die Landeseentralbehörden in Ausführung eines Bundes 
rathsbeschlusses (f. S. 6) die Landesbehörde angewiesen, 
daß die selbstständigen Dienstmänncr, Kofferträger, Fremdenführer, 
Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Betriebsunter- 
nehmer behandelt werden. 
Selbstständig sind nicht bloß diejenigen Dienstmänner rc., welche jeder 
für sich allein das Geschäft betreiben, sondern auch diejenigen, ivelche sich zum 
Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebes zu einer Genossenschaft vereinigt haben 
und den Ertrag ihrer Thätigkeit untereinander theilen. Unselbstständig sind 
diejenigen, welche die Obliegenheiten eines Dienstmannes als Beauftragte' eines 
Unternehmers, Dienstmannsinstituts, ausführen. 
Der unter Ziffer VII der Anltg. angeführte §. 37 der Reichsgewerbeord- 
nung lautet: 
„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung 
des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, 
Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen 
Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten." 
Das Reichsversicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. Juni 1892 
Nr. 159 (A. N. f. I. n. A. V. 1892 S. 114) die Unselbstständigkeit des Dienst- 
mannes und damit seine Versichcrungspflicht angenommen, obwohl er die 
Bezahlung seiner Dienste nicht von dem Dienstmannsinstitute, 
sondern direkt von dem Publikum, d. h. von denjenigen einzelnen 
Personen, für die er Dienste verrichtete, erhielt, da nach den für 
die Dienstverhältnisse des Dienstmannes maßgebenden Instruktionen „die ein 
zelnen Dienstmänner von dem Vorstande des Institutes angestellt und entlassen 
werden. Dem Vorstande und den Angestellten des Instituts ist der Dienstmanu 
Achtung und Gehorsam schuldig, ihreu Anordnungen hat er Folge zu leisten. 
Ebendaselbst ist die Ausführung der Aufträge des Publikums dem Dienstmaune 
als eine Pflicht auferlegt, und es wird sein Verhalten gegenüber dem Publikum 
in bindender Weise geregelt. In einzelnen Fällen müssen die Dienstleistungen 
im Comptoir des Instituts bestellt werden. Der Vorstand des Instituts liefert 
den Dienstleuten Anzug und Ausrüstungsgegenstände, er bestimmt ihren Stand-
	        
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