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Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 1—3.
Zu Ziffer VII der Anleitung.
I. „Personen, welche berufsniäffig einzelne persönliche Dienst
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen". Die Bezeich
nung der Dienstleistungen unter Ziffer VII der Anltg. allgemein als „persön
liche", d. h. auf die Person der Arbeitgeber bezügliche, ist nicht zutreffend.
Die Thätigkeit der Hafenarbeiter, Waschfrauen, Näherinnen, Plätterinnen rc.
besteht nicht in der Verrichtung von „persönlichen" Dienstleistungen. Wegen
der Unterscheidung zwischen Personen, die aus der Leistung einzelner Dienste
ein selbstständiges Gewerbe machen, und solchen, die sie als Lohnarbeiter ver
richten, vergl. Anm. VI 2 u. 19 S. 168 u. 188. „Bei wechselnden Arbeitgebern"
vergl. darüber Anm. VI 2 u. 21 S. 168 u- 193.
*. „Hafenarbeiter". Die mit der Schiffsbeladung und Schiffsentladnng
verbundenen Arbeiten erfordern zahlreiche Arheitskräfte, aber häufig nur für
kurze Zeiten. Die Personen, welche derartige Arbeiten suchen, sammeln sich des
halb in den Hafenstädten an bestimmten Stellen am Hafen und aus ihrer Zahl
entnehmen die „Annehmer" oder deren Vorarbeiter die jeweilig erforderlichen
Arbeitskräfte. Als einen selbstständigen Gewerbebetrieb kann man die Thätig
keit derartiger Personen ebensowenig ansehen, wie den sonstiger unständiger
Arbeiter. Vergl. auch den preußischen Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1890
in Anm. VI 19 S. 188. Wegen der Fälle, wo die Thätigkeit der Güterladcr rc.
den Charakter eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat, vergl. Anm. II 6 u.
11 S. 58 und 70.
3. „Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer." Wegen
dieser Personen haben die Landeseentralbehörden in Ausführung eines Bundes
rathsbeschlusses (f. S. 6) die Landesbehörde angewiesen,
daß die selbstständigen Dienstmänncr, Kofferträger, Fremdenführer,
Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Betriebsunter-
nehmer behandelt werden.
Selbstständig sind nicht bloß diejenigen Dienstmänner rc., welche jeder
für sich allein das Geschäft betreiben, sondern auch diejenigen, ivelche sich zum
Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebes zu einer Genossenschaft vereinigt haben
und den Ertrag ihrer Thätigkeit untereinander theilen. Unselbstständig sind
diejenigen, welche die Obliegenheiten eines Dienstmannes als Beauftragte' eines
Unternehmers, Dienstmannsinstituts, ausführen.
Der unter Ziffer VII der Anltg. angeführte §. 37 der Reichsgewerbeord-
nung lautet:
„Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung
des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln,
Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen
Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten."
Das Reichsversicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 28. Juni 1892
Nr. 159 (A. N. f. I. n. A. V. 1892 S. 114) die Unselbstständigkeit des Dienst-
mannes und damit seine Versichcrungspflicht angenommen, obwohl er die
Bezahlung seiner Dienste nicht von dem Dienstmannsinstitute,
sondern direkt von dem Publikum, d. h. von denjenigen einzelnen
Personen, für die er Dienste verrichtete, erhielt, da nach den für
die Dienstverhältnisse des Dienstmannes maßgebenden Instruktionen „die ein
zelnen Dienstmänner von dem Vorstande des Institutes angestellt und entlassen
werden. Dem Vorstande und den Angestellten des Instituts ist der Dienstmanu
Achtung und Gehorsam schuldig, ihreu Anordnungen hat er Folge zu leisten.
Ebendaselbst ist die Ausführung der Aufträge des Publikums dem Dienstmaune
als eine Pflicht auferlegt, und es wird sein Verhalten gegenüber dem Publikum
in bindender Weise geregelt. In einzelnen Fällen müssen die Dienstleistungen
im Comptoir des Instituts bestellt werden. Der Vorstand des Instituts liefert
den Dienstleuten Anzug und Ausrüstungsgegenstände, er bestimmt ihren Stand-