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Die OrksKranKruKasse für Handlungsgehilfen
und -Lehrlinge zu- Berlin, die vom hiefigen
Magistrat ant 25. November 1892 gegründet wurde
und deren Statuten 'am 14. Dezember 1892 durch den
Bezirksausschuß die Genehmigung fanden, soll durch einen
Beschluß des ObcrverwaltungSgcrichtS
werden.
Die formalen Bestimmungen des Gesetzes bieten für
diese lief einschneidende Maßnahme, welche die Interessen
der Beiheiligten auf das Empfindlichste schädigt, leider eine
Handhabe.
Nach tz.16 des Krankenverstcherungsgesetzes vom 10. April
1692 dürfen Öriskrankenkassen nur für Gewerbszw'eige und
Betriebsarten, aber nicht für bestimmte Personenkreise
gegründet werden.
D>ä aber die Rechtsausfassung der betheiligten Behörden
trotzdem die Gründung unserer Kasse zuließ und die jetzt seit
5 Jahren bestehende Kasse sich so gut bewährt hat, finanziell
so gut fundirt' ist und alle anderen Kassen Berlins an
Leistungen Und Mohlsahrtsbestrebungen in hohem Maße
überragt, ist diese Auflösung ein empfindlicher Schaden für
die Handlungsgehilfen, -Gehilfinnen und '-Lehrlinge Berlins.
Die Wohlthat der Krankenversicherung wird durch diesen
Beschluß eine wesentliche Einschränkung erfahren. Die
SrlbflVerWaltNNA wird den Versicherungspflichtigen
genommen und sie werden den diversen Kassen gewerblicher
Arbeiter, entsprechend dem Betriebe, in welchem sie thätig
sind, angegliedert werden.
Der durch die Beitrage der Handlungsgehilfen rc.
geschaffene große Reservefonds von 170 000
Marli wird unter die anderen Kaffen vertheilt werden
und für die günstigen Bestimmungen unseres Statuts treten
die bedeutend ungünstigeren Statuten anderer Kassen in Kraft.
. Während es der gute finanzielle Stand unserer Kaffe
der Leitung gestattete, den Mitgliedern in liberalster Weise
kleine Heilmittel, hohe Krankengelder und eine unnntcr.
brochenS Unterstühungsdancr von 52 Wochen, vom ersten
Tage der Mitglledschaft ab. zu gewähren, sind die übrigen
Kassen durch die Bestimmungen ihrer Statuten und durch
ihren schlechteren Vermögensstand hierzu weder in der Lage,
noch werden die unserem Berusskreise ferner stehenden
betreffenden Verwaltungen bei der großen Zahl ihrer Mitglieder
die von unserer Kassenlcitung stets beobachtete Fürsorge
und Rücksichtnahme auf den Einzelnen ausüben können.
Die wohlthätige Einrichtung der Gewährung von 'Landaufenthalten
an Nckonvaleszenten wird ganz verschwinden
und nur das statutarisch festgesetzte Allcrnothwcndigstc geleistet
werden können, während unsere Mitglieder durch
den aus eigener Kraft erworbenen guten Vermögrnsstsnd
ein moralisches Anrecht auf
Weitergewährung -er Unterstützungen im
bisherigen Umfange haben.
Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Berlins!
Eure Kaffe gewährt:
>. Vrkttilirngrld für dir Dauer von
62 Wochen einschließlich dcrToiintngc bis zur
Höhe von 14 Mark nebst freier ilrzllichc«
Behandlung und Medizin.
2. Kleine Heilmittel in Gestalt von Wein,
Cognac, Milch, Brillen, Bandagen, künstliche
Zähne und Plomben.
3. Landanfrnchalt an RrkronvalrsfEHfElt
mit Gewährung von ein- bis einundtiuhalbfachem
Krankengeld.
Die Krankenkaffcn, denen Ihr wider Willen zugeführt
werden sollt, die Euren Reservefond unter sich vertheilen
und denen Ihr Eure Beiträge zahlen müßt, gewähren:
1. Bedeutend geringeres Krankengeld bei einer Unterstützungsdauer
von 13 bis höchstens 26 Wochen,
meist unter Fortfall der Sonntage.
2. Kleine Heilmittel nur in sehr geringem Umfange.
3. Keinen Landaufenthalt.
Es ist daher Eure Pflicht» Eure Interessen
zu wahren und gegen diese aus einer lückenhaften Gesetzgebung
hervorgegangene und nicht im Sinne der gesetzgebenden
Körperschaften liegende Auslegung des -Gesetzes
durch das Oberverwaltnngsgericht energischen Protest einzulegen.
Es findet zu diesem Zwecke am
DonnrvMg. den 8. Juli, Abends 9 Mhv
in Cohii's Festsälen, Beuth-Straße 20,
Protest- Versammlung
statt,'für deren zahlreichen Besuch einzutreten Eure Schuldigkeit ist.
Der Vertrauensmann der Berliner DandlunMMrii imö --Gehilfinnen
sslöert Kehn, Schliemann-Strallc 1«.
Truck von Max Bading. Berlin SW.. Bcuthstrastr Sl
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172. Protestflugblatt gegen die Auflösung der Ortskrankenkasse