Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
2. Denn die Stellung des Monarchen ist Organschaft im Staat. Wohl hat 
der Monarch, hat diese Person und keine andere ein wohlerworbenes, angestammtes 
Recht auf jene Organschaft, aber letztere selbst ist Tätigkeit für den Staat, Verwaltung 
von Gütern und Rechten, die nicht dem Verwalter, sondern einem anderen, dem von 
ihm Vertretenen: dem Staate, gehören. Das Recht auf die Krone steht dem Monarchen 
als sein Recht zu, die Krone selbst aber gehört dem Staat. Die sog. Regierungsrechte 
Kronrechte, Majestätsrechte, Prärogativen) des Monarchen sind nicht ihm, sondern dem 
Staate „eigen“ (vgl. hierher auch oben S. 466, 472). Dies leugnen hieße einen Rück— 
schritt tun hinter die Entwicklungsstufe des Absolutismus in die Gedankenkreise der Patri— 
monialzeit. 
3. Diese Organschaft ist nach Art, Inhalt und Umfang eine die Kompetenz aller 
anderen Staatsorgane überragende, einzigartige. Nicht zwaär deshalb, weil ihr der 
Charakter der Unmittelbarkeit eignet: diesen teilt sie mit der Volksvertretung; auch diese 
q. unten 8 30) ist ein „unmitlelbares“, d. h. den Staatswillen in direkter Repräsen⸗ 
kation verkörperndes Staatsorgan, welches so wenig wie die Krone noch ein anderes, 
höheres Organ über sich sieht. Auch nicht deshalb, weil der Monarch das ranghöchste, 
ferner das zur Vertretung des Staaies nach außen allein legitimierte Organ ist: diese 
Momente treffen auch zu bei den Staatsoberhäuptern der parlamentarischen (d. h. auf 
dem Prinzip der Volkssouveränetät beruhenden; vgl oben 87, S. 488, 489) Monarchien und 
der Republiken, Verfassungstypen, welche in dem hier relevanten Punkte von der Monarchie 
nach deutschen Landesstaatsrecht gerade spezisisch verschieden sind. Dieser Punkt betrifft 
die Frage, wer in dem oben 838 S. 472 erörterten Sinne Träger der Staats— 
gewalt ist. Diese Frage ist bezüglich der Monarchen parlamentarisch regierter Staaten 
und der republikanischen Präsidenten zu verneinen, wie sie auch im Reichsstaatsrecht bezüglich 
des Kaisers zu verneinen, war (oben S. 549); für die Monarchen der deutschen Einzelstaaten 
ist sie zu bejahen. Die Staatsorganschaft des deutschen Landesherrn ist Trägerschaft. Dem 
Staatsrecht aller deutschen Monarchien liegt jene Präfumtion zu Grunde, welche für die Un— 
beschränktheit und Alleinzuständigkeit der Krone und gegen die Kompetenz wie aller beschränken⸗ 
den Faktoren so insbesondere der Volksvertretung streitet (s. oben 87 S. 489 ff.). Der Monarch 
teilt die Ausübung der Staatsgewalt mit niemand und ist zu dieser Ausübung allein be— 
rufen, soweit die Verfassung nicht ein anderes bestimmt, d. h. die Ausübung von Staatshoheits⸗ 
cechten anderen Organen (Landtag, Gerichte, Minister, Staatsrat) überträgt oder mitüberträgt. 
Der Monarch repräsentiert den Staat voll, — ein Satz, welcher unter der absoluten 
Monarchie ohne jede Ausnahme galt, heute aber mit denjenigen Ausnahmen und Maß— 
gaben gilt, welche die Verfassung bestimmt. Die vorstehenden Grundsätze gelten zunächst 
unbestreitbar und unbestritten in denjenigen deutschen Staaten, deren Verfassungen sie 
ausdrücklich proklamieren. Dies ist geschehen durch die mittelstaatlichen Verfassungen. Wenn 
es dort — vogl. bayr. V. U. Tit. Iĩ S I, württ. u. sachs. 8 4, bad. 8 5, hess. Art. 4 — 
übereinstimmend heißt: „Der König (Großherzog) vereinigt in sich alle Rechte der Staats— 
gewalt und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen 
aus,“ so besagt diese Wendung nämlich nicht, daß der Monarch in jedem Falle des 
Handelns für den Staat einer „in der Verfassung festgesetzten Bestimmung“ als eines 
ermächtigenden Titels bedürfe, sondern umgekehrt, daß der Monarch zur Ausübung der 
ganzen Staatsgewalt berufen und allein berufen ist, foweit die Verfassung ihn nicht 
von einzelnen Funktionen ausdrücklich ausschließt (Justiz) oder beschränkt (Gesetzgebung) 
Auch das preußische Staatsrecht weicht hiervon nicht ab, obwohl die preußische V. U. 
eine so allgemeingefaßte Bestimmuͤng über Rechtstellung und Kompetenz der Krone wie 
die oben angegebenen Verfassungen sie enthalten, nicht aufgenommen hat. Diese Auf⸗ 
nahme wurde mit Recht für entbehrlich erachtet, weil der Satz, daß der König alle 
Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, ja — in Gestalt des oft erwaͤhnten 8 111 183 
A.L.R. — in Preußen vor Erlaß der VU. schon nicht sowohl galt als fogar dodifiziert, 
lex seripta war. Es laßt sich nicht bestreiten, daß dies vorkonstitutionelle Recht, die 
Anerkennung des Königs als Trägers der Staatsgewalt, als lex prior außer und neben 
der Verfassung weiter gilt, mit der Maßagabe der „Bestimmungen,“ die aus dieser lex
	        
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