1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 565
Einheit erscheint, weil sie einem gehört. Dieser eine ist der Landesherr. Er besitzt die
Landeshoheit wie eine Vermögensmasse; ihm und seinem Hause gehört insoweit, erb⸗
und eigentümlich, das Land. Es ist deutlich, wie der Landeshoheit mittelalterlichen Stils
nicht sowohl das Maß wie die Art moderner Staatsgewali fehlt. Es fehlt ihr
sede organschaftliche Struktur. Diese muß fehlen, weil in den Kreis der Au—
chauungen über das Verhältnis von Landesherr und Land der Begriff des Gemein—
vesen,z noch nicht eingekehrt ist, weil das Land noch ganz Besitztum und noch gar nicht
Staat ist. Die Landeshoheit ist ein patrimonium, kein imperium, ihre Ausübung nicht
o sehr Regierung (Staatsherrschaft) als Besitz und Nutzuͤg (Eigentumsherrschaft); der
Landesherr verhält sich zum Lande wie das Subjekt von Rechten zu deren Objekt. Diese
oatrimonial⸗ständische Entwicklungsstufe der deutschen Landesverfassung wird seit dem
17. Jahrhundert, vorab in den größeren Ländern, abgelöst durch die absolute Monarchie;
damit beginnt nicht sowohl eine Periode unbeschränkter Fürstenmacht als die Zeit des
modernen Staates. Es wäre einseitig, an diesem Zeitalter lediglich die Beseitigung des
fragmentarischen Wesens der Landeshoheit, die Erweiterung der letzteren zu einer all—
umfassenden, die Totalität sämtlicher Hoheitsrechte in sich begreifenden Gewalt hervor⸗
zuheben; wichtig vor allem, eine Errungenschaft von dauernder Bedeutung ist das andere:
die Landeshoheit wechselt ihr Subjekt und zugleich ihre rechtliche Natur. Sie wird zur
Staat sgewalt, zu einer Gewalt, welche dem Staate, das heißt dem nun nicht
mehr als Besitztum, sondern als Gemeinwesen vorgestellten Lande, zusteht und durch
den Landesherrn organschaftlich ausgeübt wird. Es ist ein gewaltiger Fortschritt des
politischen Denkens, welcher in erster Linie der naturrechtlichen Staatstheorie zu ver—
danken und durch den „aufgeklärten“ (d. h. die patrimonialen, patriarchalen, theokratischen
Vorstellungen des Mittelalters abstreifenden, den rationalistischen Gedankenkreisen des
Naturrechts sich zuwendenden) Absolutismus des 18. Jahrhunderts zum ersten Male ver—
virklicht worden ist. Wiederum ist hier an die oben S. 486, 457 erwähnten Dokumente
sener Ära, das Wort Friedrichs des Großen vom König als erstem Diener des
Staates und den 81HI IS des Allg.L.R. zu erinnern. Das Ergebnis der Entwicklung
unter der absoluten Monarchie läßt sich dahin zusammenfassen, daß damals der Stact
entstand und den Landesherrn als sein Oberhaupt und höchftes Organ in sich aufnahm.
Damit war dem Monarchen eine Rechtsstellung im Staate angewiesen, an welcher
die nun folgende heutige Entwicklungsstufe des Staaisrechts, die konstitutionelle Ordnung,
zrundsätzlich nichts, sondern nur insofern geändert hat, als sie die Ausübung der Staats
Jjewalt durch den Monarchen an verfassungsmäßig bestimmte Formen und Schranken ge—
zunden hat. Darüber ist oben, 8 7, gesprochen worden.
Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staate nach heutigem deutschem Landes-
staatsrecht ergibt sich aus folgenden Sätzen.
J 1. Es ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht außer und über diesem. Die
krone ist, wie schon zur absolutistischen Zeit, so heute erst recht, eine Staats—
stitution, die Rechtssäte über die Kompetenz des Monarchen sind Staatsrecht, der
MNonarch mit allen seinen Rechten hat seinen Status im Staate, nirgends sonst. Gegen
die oft wiederholte Wendung von dem „eigenen“ Recht der Krone läßt sich nichts ein—
wenden, wofern damit nur die Tatsache bezeichnet werden will, daß die Kronrechte ihrem
Träger nicht erst durch die Verfassungsurkunde übertragen worden sind (s. oben, Ein—
Jang dieses Paragraphen). Jeder andere Sinn, der in das „eigene Recht“ hineingelegt werden
önnte, widerspricht der geschichtlichen Entwicklung und dem Wesen des modernen Staates,
st daher abzuweisen. Unrichtig wäre zunächst die Auffassung dieses angeblichen ius
roprium als ein übers oder außerstaatliches Recht. Der Rechtsgrund der Monarchie, die
Zuständigkeit der Krone beruhen nicht in einer außerstaatlichen, sondern in der staatlichen
Rechtsordnung; zu Anderungen im Bestand und Wesen der Kronrechte ist ein (gesetz-
zeberischer, vorgeschriebenenfalls in ven Formen der Verfassungsänderung vorzu—
tehmender) Staatswillensakt erforderlich und ausreichend. Irrtümlich ferner wäre die
Anterstellung, als handle es sich bei der Kompetenz der Krone um „eigenes“, weil dem
Monarchen persönlich gahbrendes Recht.