Object: Die Krankenversicherung

EB 
Andere Staaten halten noch nicht so weit und beschrän- 
ken sich darauf, der freiwilligen Krankenversicherung 
bevorzugte Rechtsstellung und materielle Staatshilfe ein- 
zuräumen. Das staatlich geförderte Hilfskassenwesen soll 
auf weite ”Pevölkerungskreise Anziehungskraft üben und 
sie zum Beitritt veranlassen. Ohne Zwang schliessen sich 
die Vorsorglichen zu Versicherungsvereinen zusammen 
oder treten öffentlichen Versicherungskassen bei. 
Andere Staaten überlassen die Deckung des Kranken- 
risikos im wesentlichen noch dem Einzelnen und schreiten 
nicht ein, um die kollektive Vorsorge für Krankheitsfälle 
zu fördern. Die Behörden beschränken sich darauf, be- 
stehende Versicherungseinrichtungen zu beaufsichtigen ; 
der Staat kommt diesen KEinrichtungen weder durch 
Einführung der Versicherungspflicht noch durch Zuschüsse 
aus öffentlichen Mitteln zu Hilfe. 
Das Mass staatlicher Einflussnahme auf dem Gebiete 
der Krankenversicherung ist somit in den einzelnen 
Staaten verschieden. Wie sind mit Rücksicht auf diese 
Verschiedenheit die Aussichten einer internationalen Re- 
gelung der Krankenversicherung zu beurteilen ? Sollte 
diese Regelung in Gestalt eines Übereinkommensentwurfes 
erfolgen, so wäre zu fragen, welchen Inhalts die den 
Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Verpflichtungen sein 
könnten. Drei Lösungen kommen in Betracht. 
Ersie Lösung. — Die Mitgliedstaaten könnten sich 
verpflichten, ein oder mehrere Krankenversicherungs- 
systeme zu errichten oder aufrecht zu erhalten und be- 
stimmten Bevölkerungsgruppen Versicherungspflicht zu 
gebieten. Ein dahingehendes Übereinkommen würde die 
allen Pflichtversicherungsgesetzen gemeinsame Grundregel 
zu einem Völkerrechtssatz umgestalten. Die Pflicht- 
versicherungsgesetze legen bestimmten Personengruppen 
Versicherungspflicht auf. Damit die Versicherung zu 
einer Tatsache werde, schafft der Staat ein Netz von
	        
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