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Andere Staaten halten noch nicht so weit und beschrän-
ken sich darauf, der freiwilligen Krankenversicherung
bevorzugte Rechtsstellung und materielle Staatshilfe ein-
zuräumen. Das staatlich geförderte Hilfskassenwesen soll
auf weite ”Pevölkerungskreise Anziehungskraft üben und
sie zum Beitritt veranlassen. Ohne Zwang schliessen sich
die Vorsorglichen zu Versicherungsvereinen zusammen
oder treten öffentlichen Versicherungskassen bei.
Andere Staaten überlassen die Deckung des Kranken-
risikos im wesentlichen noch dem Einzelnen und schreiten
nicht ein, um die kollektive Vorsorge für Krankheitsfälle
zu fördern. Die Behörden beschränken sich darauf, be-
stehende Versicherungseinrichtungen zu beaufsichtigen ;
der Staat kommt diesen KEinrichtungen weder durch
Einführung der Versicherungspflicht noch durch Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln zu Hilfe.
Das Mass staatlicher Einflussnahme auf dem Gebiete
der Krankenversicherung ist somit in den einzelnen
Staaten verschieden. Wie sind mit Rücksicht auf diese
Verschiedenheit die Aussichten einer internationalen Re-
gelung der Krankenversicherung zu beurteilen ? Sollte
diese Regelung in Gestalt eines Übereinkommensentwurfes
erfolgen, so wäre zu fragen, welchen Inhalts die den
Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Verpflichtungen sein
könnten. Drei Lösungen kommen in Betracht.
Ersie Lösung. — Die Mitgliedstaaten könnten sich
verpflichten, ein oder mehrere Krankenversicherungs-
systeme zu errichten oder aufrecht zu erhalten und be-
stimmten Bevölkerungsgruppen Versicherungspflicht zu
gebieten. Ein dahingehendes Übereinkommen würde die
allen Pflichtversicherungsgesetzen gemeinsame Grundregel
zu einem Völkerrechtssatz umgestalten. Die Pflicht-
versicherungsgesetze legen bestimmten Personengruppen
Versicherungspflicht auf. Damit die Versicherung zu
einer Tatsache werde, schafft der Staat ein Netz von