42 Vierzehntes Buch. Drittes Kapitel.
barsten Strafen an Leib und Leben, an Haut und Haar bis
zum Brandmarken, Ohrenschlitzen und Lebendigbegraben.
Auf privatrechtlichem Boden bestanden zunächst die schreiend—
sten Unterschiede zwischen ländlichem und städtischem Rechte,
wobei im allgemeinen das städtische Recht die entwickelteren
Lebensformen zeigte!. Aber auch auf dem besonderen Boden
dieses Rechtes wieder dauerte der Kampf zwischen mittelalterlich—
gebundener und individualistischer Auffassung fort. So war
. B. für eine Reihe von Vertragsarten in den Städten bereits
früh der alte Formalzwang beim Abschluß gefallen und Form⸗
losigkeit gestattet worden. Aber daneben erhielt sich doch der
alte formale Schuldvertrag (die fides facta) noch weit über das
Mittelalter hinaus als wesentliche Geschäftsform für einseitige
Schuldversprechen; und in ihm verpfändete man noch immer
seine Treue und verstärkte diese Verpfändung durch das Ver—
sprechen des Einlagers oder dadurch, daß man dem Gläubiger
die Befugnis einräumte, den Schuldner bei Treubruch durch
Schelmenschimpfen und Schandgemälde öffentlich in seiner sitt—
lichen Persönlichkeit zu vernichten?.
Das alles sind Vorgänge, die trotz des gleichzeitigen Ein—
dringens des individualistischen römischen Rechts, dessen natio—
nale Gefahren andererseits offen lagens, an ihrem Teile nicht
erwarten ließen, daß die Lebensformen des Mittelalters auf
irgend einem Gebiete tief wurzelnder Kultur leicht und schnell
würden zerstört werden.
Am allerwenigsten galt das von der Kirche. Man darf
niemals vergessen, daß die Kirche fast während des ganzen
Mittelalters die einzige Macht gewesen ist, die einen außer—
Identlichen Aufwand ideeller und materieller Natur auf geistige
und soziale, nicht private Zwecke der mannigfachsten Art ver—
wandt hat. Kirchlich waren nicht bloß die religiösen Anstalten,
S. dazu oben S. 97.
2 Vgl. hierzu und zum Vorhergehenden Schroeder, D. Rechtsgesch.,
S. 673-709 passim.
3 S. oben S. 102 f.