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Vierzehntes Buch. Drittes Kapitel.
lichen Genossenschaft, nur langsam zu freierer Lebenshaltung des
einzelnen emporstrebend. Wir glauben den Prozeß, der später
in anderem Zusammenhange genauer zu schildern sein wird,
gleichsam vor uns zu sehen, betrachten wir die Familienbilder
etwa Jan Steens im Haag, wo Generationen von Großeltern
Kindern und Enkeln gemeinsam nach altem Schema und doch
schon mit ganz individuellen Köpfen dargestellt sind, oder jene
Tafel Jan von Schoorels in Utrecht, auf der 38 Utrechter
Geistliche und Bürger abgebildet sind, die im Jahre 1525 in
der uralten Art genossenschaftlicher Reise eine Pilgerfahrt nach
Jerusalem gemacht hatten: gleichwohl eine lange Reihe außer—
ordentlich charaktervoller, völlig moderner Köpfe.
Auch auf dem Gebiete des Rechtslebens dauerte der Kampf
zwischen Alt und Neu Generationen hindurch und schwankte
wiederholt in seinen einzelnen Phasen. Schon für die Ver—
fassung der Familie blieb das charakteristische Beispruchsrecht
des nächsten Erben noch lange wenigstens in der Form erhalten,
daß der nächste Erbe die Veräußerung von Erbgut anfechten
konnte. Freilich: stimmte er zu oder verschwieg er sich, so
fiel jede weitere Anfechtung hinweg. Immerhin faßt diese
Regelung des Erbrechts die Familie noch im Rahmen der
Geschlechtsfolge als eine vornehmlich rechtliche Einrichtung.
Und das war auch sonst die Anschauung. Selbst Luther noch
erschien die Ehe zunächst als ein auf sinnlich-körperlichen An—
ziehungskräften beruhendes Rechtsverhältnis, wenngleich er sie
von freier sittlicher Erwägung her zu einer untrennbaren Ver—
hindung göttlichen Rechts stempeln wollte, ohne doch hierfür
den sakramentalen Zwang der mittelalterlichen Kirche heran—
zuziehen: das Verlöbnis schon sollte nach ihm die Ehe schließen,
nicht erst die copula carnalis des kanonischen Rechtes. Aber
er war sich dabei wohl bewußt, daß er mit dieser Auffassung,
die in Ehe und Familie vor allem eine sittliche, keine sinnliche
Gemeinschaft sieht, unter den Zeitgenossen noch vereinzelt da—
stand. Darum sprach er es aus: „In diesen Dingen möchte
ich keine Bestimmungen treffen, obgleich ich von nichts lieber