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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925
Artikel UI Getränken eingeführt haben, dürfen sie nur bis zum
31. März 1927 erheben.“
vorschriften
Schluß rsh st 7. Der 8 16 erhält folgende Fassung:
—D
(1) Die Länder oder nach Maßgabe des Landesrechts
die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben Steuern vom
Wertzuwachse bei der Veräußerung von Grundstücken,
deren Veräußerer das Eigentum an den Grundstücken
in der Zeit vom 1. Januär 1919 bis zum 31. Dezem⸗
her 1924 erworben haben.
(2) Werden Steuern vom Wertzuwachse gemäß Abs.1
erhoben, so ist bei der Vergleichung des Erwerbs— und
des Verkaufspreises zur Feststellung des steuerbaren
Wertzuwachfes bie Kaufkraft der Mark an den beiden
Zeitpunkten zugrunde zu legen.
(3) Die Vorschrift des 81 Abs. 5 des Gesetzes über
Anderungen des Finanzwesens vom 3. Juli 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 521) bleibt unberührt.“
8. Im 8 36 Abs. 2 werden hinter den Worten „zwei
hom Zundert“ die Worte „und, wenn eine Wertzu—
wachssteuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom
Hundert“ gestrichen.
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Das Finanzausgleichsgefetz in der Fassung des g 39
der Dritlen Steuernotverordnung wird wie folgt ge—
ändert:
1. Im 8 8 Abs. J werden die Worte „Steuern vom
Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe“ ersetzt durch
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
teuern“.
2. Hinter 88 wird folgender 8 82 eingestellt:
—
Erheben die Laͤnder Grund- und Gebäudesteuern
oder Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so
haben sie die für die Vermögensteuer des Reichs
festgestellten Werte auch für diese Steuern zugrunde
zu legen. Die näheren Vorschriften trifft ein Reichs⸗
zesetz (Keichsbewertungsgesetz).“
3. 89 erhält folgende Fassung:
E 9
Den Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
steuern sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die all⸗
gemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
abzielen, nicht zugrunde gelegt werden. Die Berück
sichtigung solcher Merkmale, die mit dem Grund—
bermogen oder dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem
Zusammenhange stehen, wird dadurch nicht aus—
geschlossen.“
4. Im 8 10 Abs. 1 werden die Worte „Steuern
vom Grundvermögen und Gewerbebetriebe“ ersetzt durch
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
steuern“!.
814
IJ. Der Artikel JI 89 der Verordnung über das
Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J
S. 1043) wird wie folgt geändert:
„Das Reich trägt die Kosten der Schlichter.
Die Kosten der Schlichtungsausschüsse trägt das
Land, das sie errichtet. Errichten mehrere Länder einen
gemeinsamen Schlichtungsausschuß, so tragen sie die
Kosten gemeinsam.“
II. Der 81 Abs. b der Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über das Schlichtungswesen vom
10. Oezember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1191) wird
gestrichen.
Der 8 4 Abs. 4 Satz 2 derselben Ausführungsver⸗
—DD0 —
„Sie fließen in die Landeskasse.“
III. Der 8 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Verord—
nung zur Ausführung der Verordnung über das
Schlichtungswesen vom 29. Dezember 1923 GReichs—
zesetzbl. 1924 J1 S. 9 erhält folgende Fassung:
„Sie fließen, wenn sie von einem Schlichter ver—
—RDD
Landeskasse.“
5. Im 812
a) erhält Satz 1 folgende Fassung:
„In den Ländern kann zu Zwecken der öffent—
lich⸗rechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer
die Benutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben
werden“.
werden im Satze 4 hinter dem Worte „Wege“ die
Worte „mit Ausnahme solcher für selbständige
Verkehrsanlagen“ eingestellt.
6. Im 8 14 werden
J. im Abs. 1 die Worte „von Mineralwässern und
künstlich bereiteten Getränken“ gestrichen,
im Abs. 2 die Worte „mit Ausnahme der Frucht.
weine⸗ ersetzt durch die Worte „mit Ausnahme
der Fruchtschaumweine“.
III. Hinter 814 wird folgender 8 142eingestellt:
„ß 144
(1) Gemeinden (Gemeindeverbände), die am 1. Sep—
tember 1925 gemeindliche Getränkesteuern nicht erheben,
dürfen sie nicht neu einführen. Sofern Gemeinden
Gemeindeverbände) am 1. September 19285 gemeindliche
Betränkesteuern erheben, dürfen sie sie nicht uͤber die am
. September 1926 bestehenden Sätze hinaus erhöhen.
(2) Gemeinden (Gemeindeverbände), die bis zum J. Sep—
tember 1925 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von
8 15
In der Verordnung über die Errichtung von Arbeits—
kammern im Bergbau vom 8 Februar 1919 (Rreichsgesetzbl.
S. 202) wird hinter 8 19 folgende Vorschrift eingefüat:
„ 194
(1) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß
die Arbeitskammer die auf die beteiligten Betriebs—
stätten und die in ihnen beschäftigten Arbeiter
entfallenden Kostenanteile unmittelbar von den
Inhabern der Betriebsstätten erheben und, falls
nötig, zwangsweise beitreiben kann.
(2) Auf die Verauslagung der auf die Arbeiter
entfallenden Anteile und ihre Wiedereinziehung durch
die Inhaber der Betriebsstätten findet 819 Abs.1
Saß 2, Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.“