Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Freiburg  (Schweiz).  —  St.  Paulusdruckerei.

«österreichische  Monarchie».  In  ähnlicher  Weise  benennt
Karl  VI.  im  Jahre  1711  seine  Majorate  1 .  Und  im  Jahre  1723
sanktioniert  er  ungarische  Gesetze  mit  dem  Bemerken,  daß
durch  die  letzten  Erfolge  gegen  die  Türken  sein  «  Imperium  »,
sein  Gesamtreich  [nicht  Ungarn  allein]  erweitert  worden  sei 2 .
Der  böhmischen  Deklaration  vom  22.  August  1868  ist  beizupflichten, ­
  wenn  sie  einräumt,  die  Länder  des  Hauses  Österreich ­
  seien  [wie  sie  ungenau  sagt  :  auf  Grund  der  Pragmatischen ­
  Sanktion]  zu  einem  Reiche  vereint  gewesen,  wobei
sie  aber  bis  zum  Jahre  1848  keinen  einheitlichen  Staat
gebildet  hätten.  Denn  in  der  gegen  jede  äußere  Gewalt  und
allgemein  gegen  alle  möglichen  Fälle  geschaffenen  Union
erhielten  sich  naturgemäß  Sonderheiten  der  einzelnen
Glieder,  und  darauf,  nicht  auf  staatliche  Selbständigkeit
und  Unabhängigkeit  bezogen  sich  die  Freiheitsgarantien
von  1703,  1713,  1722,  1741,  1790,  1804 3 .  In  einer  Denkschrift ­
  Metternicks  und  Jarckes  über  Ungarn  wird  ganz
richtig  auseinandergesetzt,  daß  die  Idee,  Ungarn  müsse  ein
«  regnum  pro  se  »  sein,  seinen  besonderen  König  haben,  usw.
erst  ein  Postulat  des  Neomadjarismus  ist 4 .  Eine  Idee,  die
zur  Verselbständigung  Ungarns  in  Form  des  Dualismus
des  Jahres  1867  und  seither  darüber  hinaus  geführt  hat.

1  Oben  S.  29  und  47  f.
2  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  280.
3  Oben  S.  56  f.
4  Turba,  Eine  Denkschrift  Metternichs  und  Jarckes  über
Ungarn  vom  Ende  1841,  in  den  «Historisch-politischen  Blättern»,
Jahrg.  1905,  Bd.  I,  S.  38.  —  Verfassungswandlungen,  S.  40.

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