52
bezeichnet. Die «österreichische » sei bloß ein Hausgesetz.
Die Zustimmung der Länder war hier gar nicht notwendig :
e nelkül is eletbeleptethette volna 1 [er hätte es, das Haus
gesetz, auch ohne das, nämlich ohne die Zustimmung der
Länder, ins Leben treten lassen können]. 2 3 Der materielle
Inhalt dessen, was man Pragmatische Sanktion nennt, ist
weder durch die Urkunde vom 19. April 1713 noch durch
die ungarischen Thronfolgeartikel erschöpft. Auch diese
sind, wie nach den quellenmäßigen Nachweisen Turbas in
ernstem Gespräch nicht mehr bestritten werden kann, nur
ein kleines Segment. Auch zu den ungarischen Landtags
beschlüssen sind jene zwölf Urkunden heranzuziehen, über
die Turba in diesem Belange ausführlich handelt, und
die oben verwertet wurden, sowie alle einschlägigen haus
gesetzlichen Verfügungen. Im vollen Einklang mit einem
Wunsch der Palatinalkonferenz von 1712 wurden auch in
Ungarn die Plausgesetze absichtlich zugrunde gelegt. Mit
einer einzigen Ausnahme 8 . Nicht bloß als mittelbare Rechts
quelle, wie Gmeiner in seinem für die deutschsprachigen
Mittelschulen Ungarns bestimmten Lehrbuch 4 behauptet.
Nur sollte fürderhin Hausgesetz nicht Landesgesetz bre
chen 5 . Ferdinandy hat ganz recht 6 , wenn er von der
« az 1723.evi 1. es 2. t.-czikbe iktatott magyar pragma-
tica sanctio» sagt, daß « ez a törveny», weil so vieles
darin in auffallender Oberflächlichkeit nicht geregelt sei,
«tehat mindenesetre meg kiegeszftesre szorül. » Auf jeden
Fall einer Ergänzung bedarf. Nur war diese Ergänzung
nicht mehr nachträglich zu schaffen, sondern schon vor
handen. In Aktenstücken, die neben den ungarischen Gesetz-
1 Balogh, A magyar dllamjog alaptanai [Die Grundlehren des
ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 145.
2 Über andere behauptete Unterschiede Kmety, A magyar
közjog tankönyve, S. 195 f.
3 Turba, Grundlagen, T. II, S. 233 1, 210, usw.
4 Grundzüge der Verfassung Ungarns, vom kgl. ung. Unter
richtsministerium genehmigt, Nagyszeben [Hermannstadt], 1909, S.8.
5 Turba, Grundlagen, T. II, S. 255.
6 A kirdlyi meltösag es hatalom Magyarorszägon, S. 174 f.