Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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bezeichnet. Die «österreichische » sei bloß ein Hausgesetz. 
Die Zustimmung der Länder war hier gar nicht notwendig : 
e nelkül is eletbeleptethette volna 1 [er hätte es, das Haus 
gesetz, auch ohne das, nämlich ohne die Zustimmung der 
Länder, ins Leben treten lassen können]. 2 3 Der materielle 
Inhalt dessen, was man Pragmatische Sanktion nennt, ist 
weder durch die Urkunde vom 19. April 1713 noch durch 
die ungarischen Thronfolgeartikel erschöpft. Auch diese 
sind, wie nach den quellenmäßigen Nachweisen Turbas in 
ernstem Gespräch nicht mehr bestritten werden kann, nur 
ein kleines Segment. Auch zu den ungarischen Landtags 
beschlüssen sind jene zwölf Urkunden heranzuziehen, über 
die Turba in diesem Belange ausführlich handelt, und 
die oben verwertet wurden, sowie alle einschlägigen haus 
gesetzlichen Verfügungen. Im vollen Einklang mit einem 
Wunsch der Palatinalkonferenz von 1712 wurden auch in 
Ungarn die Plausgesetze absichtlich zugrunde gelegt. Mit 
einer einzigen Ausnahme 8 . Nicht bloß als mittelbare Rechts 
quelle, wie Gmeiner in seinem für die deutschsprachigen 
Mittelschulen Ungarns bestimmten Lehrbuch 4 behauptet. 
Nur sollte fürderhin Hausgesetz nicht Landesgesetz bre 
chen 5 . Ferdinandy hat ganz recht 6 , wenn er von der 
« az 1723.evi 1. es 2. t.-czikbe iktatott magyar pragma- 
tica sanctio» sagt, daß « ez a törveny», weil so vieles 
darin in auffallender Oberflächlichkeit nicht geregelt sei, 
«tehat mindenesetre meg kiegeszftesre szorül. » Auf jeden 
Fall einer Ergänzung bedarf. Nur war diese Ergänzung 
nicht mehr nachträglich zu schaffen, sondern schon vor 
handen. In Aktenstücken, die neben den ungarischen Gesetz- 
1 Balogh, A magyar dllamjog alaptanai [Die Grundlehren des 
ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 145. 
2 Über andere behauptete Unterschiede Kmety, A magyar 
közjog tankönyve, S. 195 f. 
3 Turba, Grundlagen, T. II, S. 233 1, 210, usw. 
4 Grundzüge der Verfassung Ungarns, vom kgl. ung. Unter 
richtsministerium genehmigt, Nagyszeben [Hermannstadt], 1909, S.8. 
5 Turba, Grundlagen, T. II, S. 255. 
6 A kirdlyi meltösag es hatalom Magyarorszägon, S. 174 f.
	        
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