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der ununterbrochenen Unabhängigkeit und Selbständigkeit
Ungarns eher odios als favorabel.
Dem ungarischen Verfassungsrecht sind nach Ferdi-
nandy 1 Gesetze, die einen Vertrag zwischen dem Volk
und seinem Herrscher enthalten, nicht nur nicht fremd,
«hanem hatärozottan ällfthatjuk, hogy alkotmayunk ily
szerzödeseken epült fei. » Man könne vielmehr mit Ent
schiedenheit behaupten, daß die ungarische Verfassung aus
solchen Verträgen aufgebaut sei. Aus der beständigen
Erneuerung eben dieser Verträge entspringe jene Wider
standsfähigkeit, dank derer «azt a küleröre tämaszkodo
eröszak sem volt kepes megdönteni.» Nicht einmal die
«auf Kraft von außen sich stützende Gewalt», womit er
den Monarchen oder die Dynastie meint, sei dank des Wider
standes fähig gewesen, diesen Verfassungsbau umzuwerfen.
Die Auffassung des Gesetzes als eines Vertrages zwischen
Nation und König sei im Hinblick auf die Verfassung keines
wegs gefährlich. Im Gegenteil, es werde dadurch die mora
lische Verantwortlichkeit des Königs erhöht, so daß er die
Verfassung nicht breche, sondern sie durchführe und für
ihre Beachtung durch die andern sorge 2 . Der Vertrags
inhalt des Gesetzes werde durch die Form nicht berührt, in
der das Gesetz erscheine. Die Form des ungarischen Gesetzes
ist nach Ferdinandy ein den einheitlichen Willen der
Heiligen Krone zum Ausdruck bringendes königliches
Dekret; a szent korona egyseges akaratät kifejezö kirälyi
vegzemeny.
Für diese Lehrmeinung ist natürlich auch die Prag
matische Sanktion ein Vertrag, jedenfalls zwischen dem
ungarischen Volk und seinem König oder der Dynastie,
bestrittenerweise auch mit den nichtungarischen Gebieten.
Ein infolge «gemeinsamen Übereinkommens» mit dem
1 A kirälyi meltösäg es hatalom Magyarorszägon, S. 183.
2 « A törvenynek oly felfogäsa tehät, hogy az szerzödes nemzet
es kirälya között, nemhogy veszedelmes volna az alkotmänyra nezve,
hanem meg nagyobb erkölcsi felelösseggel terheli a kirälyt, hogy azt
wieg ne szegje, hanem vegrehajthassa s mindenki ältal megtartassa. »