Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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der  ununterbrochenen  Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit
Ungarns  eher  odios  als  favorabel.
Dem  ungarischen  Verfassungsrecht  sind  nach  Ferdinandy
 1  Gesetze,  die  einen  Vertrag  zwischen  dem  Volk
und  seinem  Herrscher  enthalten,  nicht  nur  nicht  fremd,
«hanem  hatärozottan  ällfthatjuk,  hogy  alkotmayunk  ily
szerzödeseken  epült  fei.  »  Man  könne  vielmehr  mit  Entschiedenheit ­
  behaupten,  daß  die  ungarische  Verfassung  aus
solchen  Verträgen  aufgebaut  sei.  Aus  der  beständigen
Erneuerung  eben  dieser  Verträge  entspringe  jene  Widerstandsfähigkeit, ­
  dank  derer  «azt  a  küleröre  tämaszkodo
eröszak  sem  volt  kepes  megdönteni.»  Nicht  einmal  die
«auf  Kraft  von  außen  sich  stützende  Gewalt»,  womit  er
den  Monarchen  oder  die  Dynastie  meint,  sei  dank  des  Widerstandes ­
  fähig  gewesen,  diesen  Verfassungsbau  umzuwerfen.
Die  Auffassung  des  Gesetzes  als  eines  Vertrages  zwischen
Nation  und  König  sei  im  Hinblick  auf  die  Verfassung  keineswegs ­
  gefährlich.  Im  Gegenteil,  es  werde  dadurch  die  moralische ­
  Verantwortlichkeit  des  Königs  erhöht,  so  daß  er  die
Verfassung  nicht  breche,  sondern  sie  durchführe  und  für
ihre  Beachtung  durch  die  andern  sorge 2 .  Der  Vertragsinhalt ­
  des  Gesetzes  werde  durch  die  Form  nicht  berührt,  in
der  das  Gesetz  erscheine.  Die  Form  des  ungarischen  Gesetzes
ist  nach  Ferdinandy  ein  den  einheitlichen  Willen  der
Heiligen  Krone  zum  Ausdruck  bringendes  königliches
Dekret;  a  szent  korona  egyseges  akaratät  kifejezö  kirälyi
vegzemeny.
Für  diese  Lehrmeinung  ist  natürlich  auch  die  Pragmatische ­
  Sanktion  ein  Vertrag,  jedenfalls  zwischen  dem
ungarischen  Volk  und  seinem  König  oder  der  Dynastie,
bestrittenerweise  auch  mit  den  nichtungarischen  Gebieten.
Ein  infolge  «gemeinsamen  Übereinkommens»  mit  dem

1  A  kirälyi  meltösäg  es  hatalom  Magyarorszägon,  S.  183.
2  «  A  törvenynek  oly  felfogäsa  tehät,  hogy  az  szerzödes  nemzet
es  kirälya  között,  nemhogy  veszedelmes  volna  az  alkotmänyra  nezve,
hanem  meg  nagyobb  erkölcsi  felelösseggel  terheli  a  kirälyt,  hogy  azt
wieg  ne  szegje,  hanem  vegrehajthassa  s  mindenki  ältal  megtartassa.  »
            
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